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Das Auto als Belastungszeuge

Wenn es bei einem Verkehrsunfall um die Frage geht, wer die Verantwortung trägt, werden in jüngster Zeit immer häufiger auch die Daten der beteiligten Fahrzeuge ausgelesen und vor Gericht verwertet. Nicht nur Datenschützer sind ob der Sammelleidenschaft im Auto alarmiert. Auch Juristen sehen dies durchaus kritisch.

Von Jan Rähm | 11.08.2016
    Das Bild zeigt einen älteren blaugekleideten TÜV-Mitarbeiter mit einem HU-Adapter an der öffenen Tür eines Autos.
    Ein TÜV-Sachverständiger des TÜV Nord zeigt am 23.06.2015 in einer TÜV-Prüfstelle in Hannover das Auslesen von Fahrzeugdaten mit einem HU-Adapter. (Julian Stratenschulte/dpa)
    Er fuhr einen Kurzzeit-Mietwagen und überschätzte sich und sein fahrerisches Können. Mit fatalen Folgen. Der Kölner Student, der Ende Mai vor Gericht stand, tötete bei einem Unfall einen Radfahrer. In dem Verfahren griff die Staatsanwaltschaft auch auf Daten zurück, die aus dem Fahrzeug stammten, dass der Student gemietet hatte. Geliefert hatte die Daten der Fahrzeughersteller. So wurde das Auto zum "Zeugen der Anklage". Allerdings sind die Sammlung, Nutzung und Weitergabe der Daten durchaus umstritten, auch weil die Datensätze sehr umfangreich sein können.
    "Im Auto gibt es 80 Sensoren, die Daten erheben. Das sind unterschiedlichste Daten. Das sind Daten über die Fahrgeschwindigkeit, die Richtung, Beschleunigung, den genauen Standort, das Setzen der Blinker und so weiter und so fort", erklärt der Jurist Volker Lüdemann von der Universität Osnabrück.
    Mit Hilfe der im Auto gespeicherten Daten lassen sich Unfälle genauer er- und aufklären. Das leuchtet in Fällen wie jüngst dem Kölner Raserfall ein. Dennoch befürchtet Lüdemann: Jetzt kommt es zu folgendem Problem, ein Grundrechtsproblem, bisher ist es ja so, dass ich mich nicht selber belasten muss. Niemand muss sich vor Gericht selbst belasten. Und jetzt stellen Sie sich das mal vor, das eigene Auto sagt gegen Sie aus! Und damit haben wir dann auch wieder, wenn dieser Rekorder strafprozessual aber auch zivilprozessual verwendet wird, das Problem, dass die Daten sogar gegen Sie verwendet werden können."
    Daten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erheben
    Im vorliegenden Fall sollen die Daten in einem solchen speziellen Rekorder aufgezeichnet worden sein. Aber auch in normalen modernen Autos landen große Datenmengen in unterschiedlichsten Speicherchips. Dass die Beschlagnahmung und Auswertung dieser Daten rechtens ist, steht für den Strafrechtler Eric Hilgendorf von der Universität Würzburg außer Frage. "Ja, der Staat hat bei der Strafverfolgung große Befugnisse und man wird wohl davon ausgehen müssen, dass eine Beschlagnahme von Daten für ein Strafverfahren weitgehend unproblematisch ist. Das heißt in dem erwähnten Raserfall durfte die Staatsanwaltschaft die Daten beschlagnahmen."
    Die Daten dürften nur im Rahmen des Verfahrens und gemäß des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erhoben werden. Hilgendorf betont, dass die reine Speicherung der Fahrzeugdaten eventuell sogar zu bevorzugen sei, weil dann das Fahrzeug an sich nicht mehr unbedingt beschlagnahmt werden müsse. Bleibt die Frage, ob die Daten überhaupt dauerhaft im Fahrzeug gespeichert werden dürften. Denn eigentlich braucht das Auto selbst die Daten nur während des Betriebs. Doch die Daten werden auch zur Wartung in der Werkstatt herangezogen und möglicherweise auch von Herstellern und Zulieferern zur Weiterentwicklung.
    "Nach meiner Rechtsansicht, ist aber nur meine Ansicht, ist es so, dass die Speicherung der Daten im Fahrzeug gedeckt ist durch die Zustimmung des Betroffenen, eine Weitergabe aber nicht. Also man kann davon ausgehen, dass dann, wenn der Käufer eines Fahrzeugs weiß, dass in seinem Fahrzeug Daten gesammelt und abgespeichert werden, er durch den Kauf dieser Speicherung zustimmt. Das heißt aber noch nicht, dass er einer Wiedergabe oder einem Weiterverkauf dieser Daten zustimmen würde."
    "Wir leben in so einer Art Daten-Wild-West"
    Die Zustimmung gelte jedoch nur, insofern dem Käufer des Autos klar ist, dass die Daten erhoben und gespeichert würden. Ist es dem Käufer nicht klar, dürfte mindestens die Datenspeicherung nicht erfolgen. Ist der Benutzer des Fahrzeugs nicht der Besitzer, wird die Situation komplizierter. Dann stellen sich Fragen wie: Dürfen die Daten gespeichert werden? Muss der Fahrer dem zustimmen? Auf wen beziehen sich die Daten - auf das Fahrzeug oder den Fahrer? Wenigstens eine Frage stelle sich nicht, so der Jurist Hilgendorf. Die, wem die Daten gehören. Denn einen generellen Besitzanspruch auf Daten gebe es nicht. Bleibt der Datenschutz.
    "Hier wird ganz deutlich, dass das Datenschutzrecht in weiten Teilen leer läuft, das steht auf dem Papier und die Anwendung ist eine Fiktion, rein praktisch leben wir in so einer Art Daten-Wild-West und die technisch stärkeren haben die Möglichkeit diese Daten abzuziehen und tun das auch, ohne sich groß um die Rechtslage zu kümmern. Im Strafrecht würden wir niemals solche Vollzugsdefizite akzeptieren, wie wir das im Datenschutzrecht tun. Ich will jetzt nicht sagen, dass Datenschutzrecht nur noch auf dem Papier steht, aber es ist ganz offensichtlich, dass in fast allen technisch fortgeschrittenen Bereichen Daten in großem Umfang gesammelt, abgespeichert, weitergegeben, weiterverwendet werden, ohne dass der Betroffene zugestimmt hat und ohne dass ein Gesetz dies reguliert. Wir haben also letztlich eine rechtswidrige Situation, aber niemand kümmert sich darum."
    Wie mit der Sammlung und Auswertung der Daten aus Fahrzeugen umgegangen werden soll, ist abseits von Strafverfahren noch offen. Das Verkehrsministerium arbeitet an einem Gesetz, das vornehmlich den Umgang mit Daten teil- und voll-automatisierter Fahrzeuge regeln soll. Allerdings, so hört man aus juristischen Kreisen, seien die ersten Entwürfe nicht allzu vielversprechend. Und in wie fern die Regelungen auf reguläre Fahrzeuge anzuwenden ist, bleibt auch vorerst noch offen.