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Datentresore für Schlager und Co

Ob eigens erstellte Programme am heimischen Rechner oder Abspieler über gekaufte Musiktitel oder Software wachen oder ob gar eigene Chips dazu eingebaut werden, ist derzeit noch offen. Klar ist indes, dass mit erheblichem Aufwand genau reglementiert werden soll, was der Anwender mit heruntergeladenen Schlagern machen darf und was nicht. Dabei erschweren moderne Vertriebsformate den Schutz von Filmen und Musiktiteln.

Von Peter Welchering |
    Unter einem Recht an einem Dokument oder an einem Computerprogramm verstehen die Entwickler von Systemen für das digitale Rechtemanagement vor allen Dingen Nutzungsregeln. Und mit denen wird festgelegt, wer eine Datei ansehen oder anhören darf, wer sie verändern oder kopieren darf. Besonders wichtig ist den Herstellern der Kopierschutz. Der aber ist bei digitalen Produkten, wie zum Beispiel einer Musikdatei im MP-3-Format sehr viel schwieriger sicher zu stellen als bei einer klassischen CD. Die Kopierschutzprogramme setzen deshalb an drei Stellen an: Zum einen bei den Dateizugriffsrechten auf der Ebene des Betriebssystems. Das Lesen der Datei, und das meint bei den Systemen für die Rechteverwaltung auch das Anhören, wird dem Anwender erlaubt, alle anderen Dateifunktionen werden gesperrt.

    Doch findige PC-Nutzer können diesen Kopierschutzmechanismus leicht umgehen. Deshalb sorgen die Kopierschutzprogramme zweitens dafür, dass auf Geräte wie den CD-Brenner nicht zugegriffen werden kann. Die Softwaretreiber - zuständig für die Zusammenarbeit zwischen PC und CD-Brenner - werden beim Aufruf geschützter Dateien einfach blockiert. Ebenso wird die Weiterverarbeitung mit Mail-Programmen unterbunden, so dass die Datei auch nicht weitergeleitet oder verschickt werden kann. Drittens werden die Dateien mit einem digitalen Wasserzeichen versehen. Das verhindert zwar nicht das unerlaubte Kopieren. Aber durch solch ein Wasserzeichen kann nachgewiesen werden, woher die Datei stammt. Das erleichtert die so genannte Rechtverfolgung. Das heißt, es kann juristisch sauber nachgewiesen werden, wem die Datei gehört und welche Rechte an dieser Datei eingeräumt wurden.

    Doch die Nutzungsregeln beschränken sich bei weitem nicht auf den Kopierschutz. Weil alle Kopierschutzprogramme inzwischen mit sehr ausgeklügelten Algorithmen arbeiten, werden sie von den Herstellern der Systeme für das digitale Rechtemanagement gern als Basis verwendet, um weitere Nutzungsmöglichkeiten regelrecht einzustellen. So kann beispielsweise festgelegt werden, dass ein bestimmtes Computerprogramm nur dreimal aufgerufen werden darf oder dass bei einer Musikdatei nur die ersten 20 Takte gespielt werden dürfen. Auch Datumsvorgaben lassen sich hier programmieren. So kann ein elektronisches Buch beispielsweise ein Semester lang gelesen werden. Ist der letzte Tag des Semesters verstrichen, lassen sich die Buchdateien nicht mehr öffnen. Auch kann festgelegt werden, wie viele Kopien der Privatnutzer von einem digitalen Produkt anfertigen darf. Denn das geltende Urheberrecht legt ja ausdrücklich fest, dass etwa ein Musikstück für den privaten Gebrauch kopiert werden darf. Da bei kann entweder die Anzahl der Kopien festgelegt werden oder aber der Geltungsbereich für die gefertigten Kopien. Ist dort etwa eingetragen, dass der Nutzer Kopien nur auf seinem heimischen Mediencenter abspielen darf, wird die Identifikation dieses Gerätes abgefragt. Nimmt der Anwender eine solche Kopie dann mit zu einem Freund, verhindern die im Kopierschutzprogramm hinterlegten Nutzungsregeln, dass die Datei überhaupt aufgerufen werden kann.