Freitag, 29. März 2024

Archiv


Der Kampf an der inneren Front

Erst 1995 kam auf Initiative der Grünen im Bundestag ein langwieriger Prozess in Gang, der im Mai 2002 zur Rehabilitierung von Deserteuren im Dritten Reich führte. Aber immer noch weigert sich der Gesetzgeber, Verurteilungen wegen "Kriegsverrats” als legitimen Widerstand anzuerkennen. Jetzt hat Manfred Messerschmidt, ehemaliger leitender Historiker am militärgeschichtlichen Forschungsamt in Freiburg, eine umfassende Darstellung der Militärjustiz im Dritten Reich vorgelegt.

Von Bernd Boll | 19.12.2005
    Manfred Messerschmidt zeigt auf der Grundlage minuziöser Quellenkenntnis und zahlreicher Fallstudien, wie sich die Wehrmacht nationalsozialistische Rechtsauffassungen zu eigen machte und ihre Juristen erbarmungslos exekutieren ließ. Die Studie beweist, dass Hitlers Militärjustiz keine Insel des Rechts in einem Unrechtsstaat war - sie war als Institution selbst Teil dieses Unrechts.

    Das war die Konsequenz einer Entwicklung, die nach dem Ersten Weltkrieg begonnen hatte: Zu den wesentlichen Ursachen für militärische Niederlage und Revolution zählten für Konservative und Nationalsozialisten gleichermaßen mangelnde "Wehrfreudigkeit” der Bevölkerung und der Einfluss von Sozialisten und Pazifisten auf die Truppe.

    Im Begriff des "politischen Soldaten” kamen die Anschauungen von Wehrmacht und Nationalsozialismus zur Deckung: Der "politische Soldat” leistete seinen Eid auf Hitler, heiratete eine arische Frau und bekämpfte Juden, Defätisten, Schwächlinge, Verräter, Saboteure und Deserteure als Feinde der Volksgemeinschaft. Als Gegenbild zum "politischen Soldaten” entwickelten Juristen den Tätertypus des "inneren Feindes”, der als "minderwertig” und "sozialschädlich” stigmatisiert wurde. Im Kampf gegen diesen "inneren Feind” war es nicht Aufgabe der Wehrmachtjustiz, Recht zu sprechen, sondern den Willen des Führers als oberster Rechtsinstanz durchzusetzen. Dabei war der Wortlaut des Gesetzes zweitrangig, es konnte jederzeit aktuellen Erfordernissen angepasst werden, selbst wenn die Absicht des Gesetzgebers damit überschritten wurde.

    Auf dem Hintergrund dieser nationalsozialistischen Rechtsauffassung entstand ein dichtes Geflecht von Instanzen, vom Reichskriegsgericht über das Gericht der Wehrmachtkommandantur Berlin und das Zentralgericht des Heeres bis zu den Feldgerichten im Kriegsgebiet, in den letzten Kriegsmonaten außerdem noch zahllose Standgerichte. Diese Gerichte standen unter dem beherrschenden Einfluss des Gerichtsherrn, in der Regel der Truppenkommandeur, der die Richter auswählte, die im Turnus auch als Ermittlungsbeamte und Ankläger fungierten. Die Zuständigkeit der Wehrmachtjustiz erstreckte sich auf die eigenen Soldaten, auf Kriegsgefangene und auf Zivilisten in den besetzten Gebieten.

    Seit Kriegsbeginn war das Reichskriegsgericht für Hochverrat, Landesverrat und Kriegsverrat zuständig, auch wenn das Delikt von einem Zivilisten begangen wurde. Um wegen Hochverrats angeklagt zu werden, genügte es, wenn Kommunisten oder Sozialdemokraten Geld zur Unterstützung der Familien verhafteter Hitlergegner sammelten. Vor dem Reichskriegsgericht wurde auch gegen die Rote Kapelle, gegen die meist den Zeugen Jehovas angehörenden Kriegsdienstverweigerer und gegen Angehörige des Widerstands im besetzten Europa, die so genannten "Nacht und Nebel”-Gefangenen, verhandelt.

    Die überwiegende Mehrzahl der Verfahren fand jedoch vor den Feldkriegsgerichten gegen Soldaten der Wehrmacht statt, am häufigsten wegen Fahnenflucht oder Wehrkraftzersetzung. Mit der Kriegssonderstrafrechtsverordnung und der Kriegsstrafverfahrensordnung erhielt die Militärjustiz zu Beginn des Zweiten Weltkriegs den erwünschten "kämpferischen und soldatischen Charakter”: Für Verurteilte wurde die Berufungsmöglichkeit abgeschafft, nicht jedoch für die Gerichtsherren, die häufig zu milde erscheinende Urteile kassierten und den Fall neu verhandeln ließen. Die Kriegssonderstrafrechtsverordnung fasste die bisherigen Delikte Fahnenflucht, Aufforderung zum Ungehorsam, Gehorsamsverweigerung, Widersetzung, Selbstverstümmelung und Dienstentziehung nun als "Wehrkraftzersetzung” zusammen und bedrohte sie, außer in minder schweren Fällen, mit der Todesstrafe. Da die Grenzen zwischen der nur mit Haft bedrohten unerlaubten Entfernung und Fahnenflucht oft undeutlich waren, versuchten die Juristen Merkmale für eine schärfere Bestrafung aus der Persönlichkeit des Täters abzuleiten. Dazu äußerte sich Erich Schwinge, der Kommentator des Militärstrafgesetzbuches und im Krieg selbst Feldkriegsgerichtsrat:

    "Dieser Schluss auf Fahnenflucht wird insbesondere auch dann gezogen werden können, wenn es sich um einen asozialen oder gar antisozialen Menschen handelt."

    Maßgeblich beteiligt war die Wehrmachtjustiz auch bei der Ausarbeitung des Gerichtsbarkeitserlasses, der deutschen Soldaten Straffreiheit bei Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung in der Sowjetunion gewährte. Seine Opfer, so Messerschmidt, lassen sich nicht annähernd beziffern.

    "Straffreiheit für Mord war ein Spezifikum der Wehrmachtjustiz, insbesondere der untätig bleibenden Gerichtsherren, jedenfalls im Osten, Südosten und Italien."

    Angesichts der absehbaren Niederlage verstärkte die Wehrmacht den Kampf an der inneren Front. Überall zeigten sich Auflösungserscheinungen, die Zahl der Fahnenflüchtigen stieg Ende 1944 steil an. Obwohl es unter militärischen Gesichtspunkten sinnlos war, gegen einen übermächtigen Feind weiterzukämpfen, glaubten Hitlers Juristen, durch verstärkten Terror gegen die eigene Truppe deren Entschlossenheit zu festigen und den Sieg doch noch davonzutragen. Seit März 1945 ließen Standgerichte noch Tausende von Soldaten exekutieren, wobei häufig unklar bleibt, ob eine Exekution durch Urteil oder als formlose Erschießung erfolgte. Nach der Kapitulation arbeiteten die Kriegsgerichte weiter, wenn auch unter alliierter Aufsicht. Zumindest der Geist der Militärjuristen war unbesiegt - noch am 10. Mai 1945 befahl das Oberkommando der Marine:

    "Angriffe auf die innere Geschlossenheit des deutschen Volkes, Staatsführung und Volksgemeinschaft sind als gefährliche Zersetzungstaten auch weiterhin zu bestrafen."

    Über die Zahl der Opfer der Wehrmachtjustiz existieren sehr unterschiedliche Schätzungen. Messerschmidt diskutiert ausführlich das nur fragmentarisch überlieferte Datenmaterial und kommt zu der eher vorsichtigen Bilanz:

    "Während von 1907 bis 1932 in Deutschland 1547 Todesurteile verhängt worden sind, wovon 393 vollstreckt wurden, haben die Wehrmachtgerichte, niedrig angesetzt, 25.000 Todesurteile verhängt. Davon sind 18 – 22.000 vollstreckt worden, das entspricht nahezu dem Fünfzigfachen."

    Ein Vergleich mit den westlichen Alliierten macht den Charakter der Wehrmachtjustiz besonders deutlich: Während Briten und Amerikaner im Zweiten Weltkrieg zusammen nur gegen einen einzigen Soldaten wegen Fahnenflucht die Todesstrafe vollstreckten, waren es bei der Wehrmacht mindestens 15.000.

    Bernd Boll über Manfred Messerschmidt: Die Wehrmachtjustiz 1933-1945. Der Band ist erschienen im Ferdinand Schöningh Verlag in Paderborn, 511 Seiten. 39,90 Euro.