EuGH
Desinfektionsmittel darf nicht als "hautfreundlich" beworben werden

Desinfektionsmittel dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht als "hautfreundlich" beworben werden. Dies sei irreführend, entschieden die Richter in Luxemburg. 

    Eine Frau benutzt Desinfektionsmittel für die Hände.
    Drogerien dürfen Desinfektionsmittel nicht als "hautfreundlich" bewerben. (picture alliance / Westend61 / Xavier Lorenzo)
    Hintergrund ist eine Klage gegen die Drogeriemarktkette dm. Der Verein "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs" war der Ansicht, die Drogerie-Kette habe mit dieser Werbung gegen die Verordnung über Biozidprodukte verstoßen. Demnach dürfen Biozidprodukte wie Desinfektionsmittel nicht auf eine irreführende Weise mit Blick auf die Risiken beworben werden. Der EuGH entschied nun, dass solche Werbung gegen europäisches Recht verstößt. Die Angabe "hautfreundlich" sei irreführend. Die Bezeichnung habe auf den ersten Blick eine positive Konnotation und könne unter Umständen sogar andeuten, dass das Produkt für die Haut von Nutzen sein könnte. Daher sei ein Verbot solcher Werbung gerechtfertigt.
    Über den konkreten Fall entscheidet in den kommenden Monaten der Bundesgerichtshof. Er ist aber an die Vorgaben des EuGH gebunden.
    Diese Nachricht wurde am 20.06.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.