EuGH-Entscheidung
Deutschlands Kürzung von Asylleistungen EU-rechtswidrig

Bestimmte Leistungskürzungen für abgelehnte Asylbewerber in Deutschland verstoßen gegen EU-Recht. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden. Laut dem EuGH dürfen grundlegende Leistungen wie Kleidung und Haushaltsprodukte Asylbewerbern, für die ein anderes Land zuständig ist, nicht gestrichen werden.

    Ein Schild vor dem Europäischen Gerichtshof.
    Hintergrund der Entscheidung war der Fall eines Afghanen aus dem Landkreis Schweinfurt. (IMAGO / Horst Galuschka / IMAGO / Horst Galuschka)
    Nach der derzeit geltenden EU-Aufnahmerichtlinie müssten die Mitgliedsländer einen angemessenen Lebensstandard gewährleisten, der auch den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Betroffenen sicherstelle, hieß es.
    Dem EuGH lag ein Fall aus dem bayerischen Landkreis Schweinfurt vor. Dort hatten die Behörden den Asylantrag eines Afghanen abgelehnt und seine Abschiebung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Rumänien angeordnet. Daraufhin wurden dem Mann weniger Sachleistungen bewilligt. Der Betroffene klagte dagegen vor deutschen Sozialgerichten - diese zogen den EuGH hinzu.
    Die deutsche Kürzungsregelung, um die es vor dem Gerichtshof ging, wurde 2024 noch verschärft. Aktuell können Leistungen für ausreisepflichtige Asylbewerber auch komplett gestrichen werden. Die bisherige EU-Aufnahmerichtlinie, die Vorgaben zu den Leistungen macht, wird am 12. Juni mit der Reform des Gemeinsamen Asylsystems der EU durch neue Regeln abgelöst. Diese erlauben Leistungseinschränkungen explizit, wenn Asylbewerber sich in einem anderen EU-Land aufhalten als dem für sie zuständigen.
    Diese Nachricht wurde am 04.06.2026 im Programm Deutschlandfunk gesendet.