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Die Zulässigkeit von Studiengebühren in Baden-Württemberg wird in zweiter Instanz verhandelt

    Am Donnerstag, den 6. April, wird vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim über die Verfassungsmäßigkeit der Studiengebühren in Baden-Württemberg verhandelt. Vor knapp vier Jahren hatte die Landesregierung das Landeshochschulgebührengesetz verabschiedet, das die Einführung von Studiengebühren in Höhe von 1000 Mark pro Semester vorsieht. Durch das gleichzeitig eingesetzte so genannte Bildungsguthaben entsteht aber für die meisten Studierenden erst nach Überschreiten der Regelstudienzeit um mehr als vier Semester eine Zahlungspflicht. Zahlreiche Studierende haben bereits vor Verwaltungsgerichten gegen das Gesetz geklagt. Nach dem Durchlauf der ersten Instanz legten die klagenden Studenten Berufung ein, die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassen wurde. In der zweiten Instanz am Donnerstag geht es Silko Lehmann von der Landesastenkonferenz vor allem darum nachzuweisen, dass die Langzeitgebühren verfassungswidrig sind: "Die grundsätzliche Frage ist: Kann sich der baden-württembergische Gesetzgeber anmaßen, Studiengebühren zu erheben? Nach dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte soll ein Hochschulstudium unentgeltlich sein." Nach Ansicht der Betroffenen verstößt die Gebühr ferner gegen die Ausbildungsfreiheit, da bei Nichtzahlung der 1000 Mark die Exmatrikulierung droht. Sollte der Verwaltungsgerichtshof der Argumentation der Kläger folgen, muss sich das Bundesverfassungsgericht mit der baden-württembergischen Studiengebühr befassen.

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    Widerstand gegen die Studiengebühren in Höhe von 1000 Mark organisiert der anti1000-Arbeitskreis gegen Studiengebühren Karlsruhe.

    Landesastenkonferenz Baden-Württemberg

    Aktionsbündnis gegen Studiengebühren