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Digitale Unterschriften in Europa

Etwa eineinhalb Jahre nach dem Beschluß zur gesetzlichen Regelung der digitalen Signatur in Deutschland einigten sich jetzt die Minister für Telekommunikation auf EU-Ebene auf einen Richtlinienentwurf für die digitale Entsprechung der persönlichen Unterschrift.

Martin Ottomeier, Ansgar Heuser, Detlef Eckart |
    In Europa wird es zwei Formen der elektronischen Unterschrift geben, von denen nur eine, komplexere Form der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt wird. Die Minister für Telekommunikation aus den EU-Teilnehmerstaaten lösten mit der Doppellösung ihren Disput über die Sicherheitsanforderungen an eine digitale Signatur.

    Dabei unterliegt die kleinere, vereinfachte Form der Signatur keinen Anforderungen an die Sicherheit des benutzten Verfahrens. Statt dessen haftet der Anbieter bei Mißbrauch und Fehlern. Diese Teillösung richtet sich an die Durchführung kleinerer Geschäfte über Online-Netze. Ist dagegen eine Unterschrift rechtlich vonnöten, so kommt das erweiterte Verfahren zum tragen. Die Definition der EU-Richtlinie dazu entspricht weitgehend dem deutschen Signaturgesetz sowie der deutschen Signaturverordnung. Wesentlicher Unterschied: Eine besondere Genehmigung der Signaturanbieter ist nicht vorgesehen. "Das deutsche Signaturgesetz unterwirft Zertifizierungsstellen einem detaillierten Genehmigungsverfahren, das materielle Sicherheit, Personalüberprüfung sowie Kontrolle der technischen Anlagen einschließt", erläutert Ansgar Heuser vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in Bonn.

    Zwar bestehen diese Anforderungen in der europäischen Richtlinie ebenfalls, doch werden sie nicht kontrolliert, bevor Anbieter ihre Arbeit aufnehmen. Vielmehr obliegt es den einzelnen EU-Mitgliedern selbst, die Sicherheit der Zertifizierungsstellen zu gewährleisten. Unklar ist derzeit, inwiefern die Richtlinie, die noch in diesem Herbst vom europäischen Parlament verabschiedet werden soll, die deutsche Gesetzgebung beeinflussen wird.

    "Ziel des EU-Rahmenentwurfes ist es einerseits, einen gemeinsamen Markt für Zertifizierungsdienste digitaler Signaturen zu schaffen. Andererseits regelt der Text auch Fragen der Rechtswirkungen solcher elektronischer Unterzeichnungen im europäischen Kontext", erläutert Detlef Eckart aus der europäischen Kommission. Das deutsche Gesetz normiere das technische Verfahren der digitalen Signatur und vereinfache damit die Beweisführung in rechtlichen Auseinandersetzungen. Dagegen kläre es nicht die Rechtsgültigkeit solcher Unterschriften im Sinne von Formvorschriften. "Die Richtlinie der Europäischen Union versucht, auch diese Rechtswirkungen zu erfassen", so Eckart.

    Dazu Alexander Roßnagel, Professor für öffentliches Recht an der Universität Kassel: "Überall dort, wo derzeit Schriftform gefordert wird, muß die Bundesrepublik ihre Gesetze anpassen und die digitale Signatur als Erfüllung der handschriftlichen Unterschrift anerkennen."