
Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Demnach ist es zulässig, wenn nur jene Eigentümer die Kosten übernehmen, die von der Reparatur profitieren. Das Gericht wies damit die Klage eines Mannes aus Niedersachsen zurück, der sich gegen den Beschluss einer Eigentümergemeinschaft gewehrt hatte. Dabei ging es um die Instandsetzung einer defekten Auto-Hebeanlage in einem Parkhaus. Aufkommen dafür sollten nur Eigentümer, die diese auch nutzen. Der Kläger wollte erreichen, dass sich alle Parkplatz-Besitzer an den Kosten beteiligen.
Diese Nachricht wurde am 22.03.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.