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"Ein Hund, der bellt, aber nicht beißt"

Wenn es zum Streit zwischen Immobilienmaklern und Mietern oder Käufern kommt, muss das nicht direkt zu einem Prozess führen. Ombudsmänner versuchen, vorher eine gütliche Einigung zu finden. Verbindliche Entscheidungen können sie allerdings nicht herbeiführen.

Von Verena Herb |
    Der Jurist Peter Breiholdt ist überzeugt davon, dass

    "das Bestreben des Ombudsmann ja immer sein muss zu schlichten, statt zu richten, wie es so schön heißt."

    Peter Breiholdt ist seit 2008 der Ombudsmann Immobilien des Immobilienverbandes Deutschlands, IVD. Die Intention zur Einführung eines solchen Schlichters sei immer dieselbe:

    "Verbraucherschutz, Verbraucherschutz, Verbraucherschutz."

    Ombudsmann kommt aus dem Schwedischen und heißt "Vermittler". Wöchentlich erreichen ihn Briefe von Verbrauchern, die sich mit ihrer Beschwerde an ihn wenden.

    "Sehr häufig in Courtagefragen. Sehr häufig auch in standesrechtlichen Fragen. In standesrechtlichen Fragen bedeutet: zum Beispiel, wenn ein Makler nachweislich ohne Auftrag gearbeitet hat. Das heißt, ohne Auftrag eine Wohnung für einen Vermieter vermittelt hat oder für einen Verkäufer vermittelt hat, dann ist dann standesrechtlich zu beanstanden."

    Gesetzeswidrig ist es jedoch nicht – so eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Sehr häufig erreichen den Ombudsmann Beschwerden, die sich gegen Immobilienmakler richten, die Häuser oder Wohnungen nachgewiesen oder vermittelt haben und Provisionsanforderungen stellen, die nach Meinung der Verbraucher nicht gerechtfertigt waren.

    Ein Beispiel: Ein Ehepaar aus Hessen hat sich bei einer IVD-Mitgliedsfirma um eine Doppelhaushälfte beworben. Die Reservierung sei nach Angaben der Beschwerdeführer durch den Makler mündlich erfolgt. Wenig später sei die Immobilie jedoch an einen anderen Interessenten verkauft worden. Das Ehepaar wollte nun die entstandenen Kosten geltend machen, die bei der Zusammenstellung der Unterlagen entstanden waren. Der Makler bestritt jedoch, irgendeine verbindliche Zusage abgegeben zu haben. Letztlich stellte der Ombudsmann fest, dass tatsächlich keine rechtswirksame Reservierungsvereinbarung vorlag.

    Peter Breiholdt agiert als Vermittler – bemüht sich, eine Lösung zu finden, die für beide Seiten annehmbar ist. Sobald ihn die Beschwerde eines Verbrauchers erreicht, bittet er das IVD-Mitglied - denn nur in diesen Fällen kann er tätig werden – um eine Stellungnahme.

    "Die Makler, gegen die Beschwerde geführt wird, kriegen von mir den Beschwerdebrief. Zusammen aber schon mit einer Stellungnahme meinerseits um von vornherein hingewiesen, worauf es in diesem Fall ankommt. Und darauf müssen sie – das steht so in der Satzung – mir gegenüber antworten."

    Doch die Antwort des Maklers kann auch so ausfallen: Man möchte sich nicht mit dem Beschwerdeführer einigen. Pech für den Verbraucher, im schlimmsten Fall. Dann besteht für ihn immer noch die Möglichkeit, die ordentlichen Gerichte anzurufen. Doch gerade das soll das Ombudsmannverfahren ja verhindern...

    Fakt ist: Die Weisungen des Ombudsmanns sind nicht bindend. Weder für den Verbraucher noch für den Makler. So wird aus dem Ombudsmann schnell ein "Hund der bellt, aber nicht beißt".

    "Der Vorwurf kommt öfter. Aus meiner Sicht ist er auch nicht ganz unberechtigt. Weil ich finde, wenn man das Ombudsmanns- und Ombudsfrauensystem ernst nimmt, dass dann eine Bindung möglich sein muss. Das heißt, der Ombudsmann muss berechtigt sein, verbindliche Entscheidungen zu treffen."

    Doch das sei bei den Mitgliedern des Immobilienverbandes Deutschlands wohl nicht durchzusetzen, glaubt Peter Breiholdt. Seiner Meinung nach sollte für seine Tätigkeit eine rechtliche Grundlage geschaffen werden – zum Beispiel eine branchenübergreifende Ombudsmannverordnung, die den Schlichtersprüchen dann auch eine höhere Akzeptanz bringen würde.