
Demnach müssen nachträgliche Änderungen ausgeschlossen oder in der Fahrtenbuchdatei selbst dokumentiert werden, heißt es. Im Streitfall hatte ein Unternehmen in Hessen mehreren Mitarbeitern Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Der steuerpflichtige Anteil der Privatnutzung sollte mit einem Softwareprogramm dokumentiert werden. Nach Ansicht der Finanzbehörde war es nicht fälschungssicher. Der Bundesfinanzhof schloss sich der Einschätzung an.
(Az. VI B 37/23)
Diese Nachricht wurde am 01.02.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.