
Eine Klage Dänemarks hatte damit teilweise Erfolg. In den beanstandeten Regelungen geht es um die Kriterien, die bei der Festlegung des Mindestlohns berücksichtigt werden - etwa die Kaufkraft. Dass der EU-Gesetzgeber diese aufgeführt habe, sei ein unmittelbarer Eingriff in die Festsetzung des Arbeitsentgelts - und damit unzulässig, da die Mitgliedsländer laut Verträgen die Hoheit darüber hätten, urteilten die Richter. Zweitens kippte der EuGH das Verbot einer Senkung des gesetzlichen Mindestlohns, wenn es einen automatischen Anpassungsmechanismus gibt.
Im Übrigen bleibt die Mindestlohnrichtlinie dem Urteil zufolge bestehen. Sie verpflichtet die Länder etwa weiterhin, auf hohe Abdeckungsraten von Tarifverträgen hinzuwirken. Für Deutschland bedeutet das, dass die Regierung weiterhin einen Aktionsplan zur Steigerung der Tarifbindung vorlegen muss.
Diese Nachricht wurde am 11.11.2025 im Programm Deutschlandfunk gesendet.
