
So sollte deutlich werden, dass das Karlsruher Verfassungsorgan gleichrangig mit den vier anderen des Bundes zu betrachten sei, sagte Papier der Düsseldorfer "Rheinischen Post". Dies wäre wichtig zur stärkeren Sicherung der Unabhängigkeit von der Exekutive. Konkret könne man Paragraf 1 des Bundesverfassungsgerichts-Gesetzes im Grundgesetz verankern, der dessen Selbstständigkeit und Unabhängigkeit betont.
Papier betonte, ebenfalls ins Grundgesetzt gehörten Regelungen über die notwendige Zweidrittelmehrheit bei der Wahl von Richtern und deren Amtszeit von zwölf Jahren. Damit würde sichergestellt, dass nicht mit einfachen Mehrheiten Richter berufen oder deren Amtszeit verkürzt werden können.
Diese Nachricht wurde am 19.01.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.