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Fälligkeit und Verzug

30 Tage darf sich der Auftraggeber höchstens Zeit lassen, eine Rechnung zu bezahlen. Das sieht eine neue EU-Richtlinie vor. Doch auf Handwerkerrechnungen stehen oft auch ganz andere Zahlungsfristen.

Von Verena Kemna |
    Nach den Vorstellungen der EU-Kommission müssen Verbraucher ihre Rechnungen in Zukunft spätestens nach 30 Tagen bezahlen. Wer diese Frist überschreitet, muss Verzugszinsen zahlen. Für öffentliche Auftraggeber wie etwa Behörden gilt eine Zahlungsfrist von 60 Tagen, aber nur, wenn dies bei Vertragsabschluss entsprechend vermerkt ist. Auch ohne einen solchen Vermerk soll für öffentliche Einrichtungen des Gesundheitssektors, etwa Krankenhäuser, automatisch eine verlängerte Zahlungsfrist von zwei Monaten gelten. Mit den Vorschlägen der EU-Kommission ändert sich für Handwerker in Deutschland kaum etwas, erklärt Klaus Schmitz, Justiziar der Rechtsabteilung beim Zentralverband des Deutschen Handwerks. Wenn der Auftrag erledigt ist, sollte die Rechnung möglichst bald beim Kunden eingehen:

    "Dann sollte man darauf achten, dass man ein nach dem Kalender bestimmbares Zahlungsziel in die Rechnung rein schreibt. Das heißt, dass man automatisch den Kunden in Verzug setzt, wenn diese Frist abgelaufen ist. Wenn man das nicht gemacht hat, muss man extra noch eine Mahnung hinterher schicken und dann kommt der Kunde in Verzug."

    In Deutschland sieht das Bürgerliche Gesetzbuch für säumige Kunden schon längst eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vor. Für Verbraucher liegt der gesetzlich festgelegte Verzugszins bei fünf Prozent über dem Refinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank. Für Geschäftskunden gelten acht Prozent. Nach dem deutschen Forderungssicherungsgesetz können etwa Handwerksbetriebe außerdem sogenannte Verzugsschäden geltend machen. Zum Beispiel wenn für die Vorfinanzierung neuer Aufträge oder die Auszahlung der Löhne die Bank einspringen muss und Zinsen anfallen. Grundsätzlich gilt für jeden Verbraucher: Fällige Rechnungen sollten spätestens zu dem auf der Rechnung vorgegebenen Datum bezahlt sein.

    "Dann kommt der Kunde automatisch in Verzug. Da gibt es keine gesetzlich vorgegebenen Fristen. Ansonsten kann ich mit meinen Kunden vereinbaren, ich setze dich nach 14 Tagen in Verzug oder nach vier Wochen oder nach sechs Wochen, da sind die Gestaltungsmöglichkeiten offen."

    Jedes Geschäft beginnt bei der Vertragsanbahnung. Bei größeren Aufträgen ist ein ausführliches Gespräch beider Parteien sinnvoll. Danach können Zahlungsmodalitäten individuell festgelegt werden. Für den Verbraucher gilt grundsätzlich: Die Rechnung wird erst fällig, wenn der Auftrag ordnungsgemäß und ohne Mängel ausgeführt ist. Aber auch für den Auftragnehmer gelten Vorsichtsmaßregeln, etwa die Frage, ob der Auftraggeber überhaupt berechtigt ist:

    "Eine Frau ruft beim Schwimmbadbauer an und sagt, bau mir bitte in den Garten einen Swimmingpool. Dann kommt der und baut den dahin und dann kommt der Ehemann aus einem sechsmonatigen USA-Dienstaufenthalt zurück und sagt dann, nein, das will ich gar nicht und ich bin der einzige Grundstückseigentümer. Meine Frau steht gar nicht im Grundbuch und durfte diesen Auftrag gar nicht auslösen."

    Klaus Schmitz, Justiziar beim Zentralverband des Deutschen Handwerks sieht nach den Vorschlägen der EU-Kommission kaum Handlungsbedarf für den deutschen Gesetzgeber. Grundsätzlich begrüßt der ZDH die Vorschläge, führen sie doch zu einer Vereinheitlichung innerhalb Europas.

    "Dazu gehört, dass man spätestens, wenn die Rechnung entsprechend gestaltet ist, nach 30 Tagen in Verzug gerät und dass man pauschaliert auch die Kosten für Mahnungen in Ansatz bringen kann."