Der Bundesgerichtshof hat eine Revision des Fußball-Weltverbandes gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamburg abgewiesen. In dem Verfahren wurde verhandelt, ob der Ferrero-Konzern wie schon in der Vergangenheit zu Fußball-Weltmeisterschaften einigen seiner Produkte Klebebilder mit WM-Logo und Spieler-Porträts beilegen darf. Diese Aktion ist Teil eines Sponsorings mit dem Deutschen Fußballbund. Ferrero hatte sich mehrere Marken mit WM-Bezug schützen lassen, darunter "WM 2010" und "Südafrika 2010".
Der BGH sah keine Verwechslungsgefahr mit den Marken der FIFA. Der 1. Zivilsenat begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass das Recht der FIFA zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen nicht dazu führe, dass ihr jede wirtschaftliche Nutzung vorbehalten sei. Der Weltverband hatte mit einem solchen Eventrecht argumentiert. Ferrero-Justiziar Stephan Niessner:
"Der BGH hat dieses Recht als nicht gegeben angesehen, und damit auch unsere Meinung bestätigt. Das heißt, wir können unsere Sammelbildaktion für die WM machen und was ganz wichtig ist, die deutsche Nationalmannschaft unterstützen, was ansonsten nicht mehr möglich gewesen wäre."
Für den Münchner Anwalt Martin Stopper ist die Entscheidung widersprüchlich. Stopper ist Experte für das sogenannte ambush marketing. Darunter versteht man Werbeaktionen bei sportlichen Großereignissen, ohne dabei Lizenzgebühren an den Veranstalter zu zahlen. Während der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 hat Stopper für die FIFA gearbeitet und ambush marketing in Deutschland juristisch verfolgt.
"Irgendwie klingt das ja widersprüchlich. Man hat einerseits das Recht, die eigene Veranstaltung, eine organisierte Sportveranstaltung, wirtschaftlich zu verwerten, aber es gibt Grenzen. Warum soll es die geben und warum soll es die an dieser Stelle geben? Denn Ferrero verfolgt ausschließlich kommerzielle, wirtschaftliche Interessen. Die wollen ja Bildchen in Zusammenhang mit der WM und einem Schokoriegel in den Handel bringen und damit Geld verdienen. Dass das die Grenzen sein sollen, die ein Fußball-Verband oder ein IOC ertragen soll, erklärt sich mir nicht."
Den Vorwurf des ambush marketing will Ferrero-Anwalt Niessner nicht gelten lassen.
"Wir sagen immer ganz eindeutig, wir sponsern nicht die FIFA, nicht die WM als solche, sondern wir sponsern die deutsche Nationalmannschaft. Und das bringen wir auch zum Ausdruck, auch auf unseren Verpackungen, da sagen wir ganz klar, das ist eine Sponsoringaktion, die wir für den Deutschen Fußballbund und auch für die deutsche Nationalmannschaft machen."
Stopper dagegen sieht die Leistungsschutzrechte mit Füßen getreten. Er verweist auf eine nationale Initiative von Deutschem Olympischen Sportbund, Deutscher Fußball-Liga und Deutschem Fußballbund. Pikant: Im Falle Ferrero profitiert der DFB von der Schwächung dieser Rechte. Diese Organisationen haben schon 2006 ein Rechtsgutachten mit dem Titel "Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter?" erstellen lassen. Unterstützt wurden sie dabei von der Senatskanzlei Berlin sowie den Staatskanzleien der Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern. Martin Stopper:
"Da geht es auch um Wettbewerbsgesetze, das sind die starken Gesetze, die Leistung schützen. Ich würde mal sagen, dass die Motive dieser Initiative dazu führen, und das vielleicht in Gesetzesinitiativen in Deutschland münden zu lassen jetzt größer sind als je zuvor. nachdem hier der Leistungsschutz in der BGH-Entscheidung konterkariert wurde."
Das Urteil gilt nur in Deutschland und ist nicht in Europa anwendbar. In England gibt es beispielsweise Leistungsschutzgesetze zu Gunsten der Olympischen Spiele 2012 in London. Deswegen sieht Anwalt Stopper zukünftig Schwierigkeiten bei Bewerbungen für Großereignisse.
"Man muss auch mal perspektivisch gucken, man bewirbt sich für Olympia, man möchte vielleicht mal wieder eine Fußball-WM in aller Ferne, da achten die internationalen Verbände auch darauf, wo sie gut aufgehoben sind. Wo ihre Leistungen, diese Veranstaltungen ins Leben gerufen zu haben, sie für viel Geld durchzuführen, auch entsprechend amortisierbar sind."
Der BGH sah keine Verwechslungsgefahr mit den Marken der FIFA. Der 1. Zivilsenat begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass das Recht der FIFA zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen nicht dazu führe, dass ihr jede wirtschaftliche Nutzung vorbehalten sei. Der Weltverband hatte mit einem solchen Eventrecht argumentiert. Ferrero-Justiziar Stephan Niessner:
"Der BGH hat dieses Recht als nicht gegeben angesehen, und damit auch unsere Meinung bestätigt. Das heißt, wir können unsere Sammelbildaktion für die WM machen und was ganz wichtig ist, die deutsche Nationalmannschaft unterstützen, was ansonsten nicht mehr möglich gewesen wäre."
Für den Münchner Anwalt Martin Stopper ist die Entscheidung widersprüchlich. Stopper ist Experte für das sogenannte ambush marketing. Darunter versteht man Werbeaktionen bei sportlichen Großereignissen, ohne dabei Lizenzgebühren an den Veranstalter zu zahlen. Während der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 hat Stopper für die FIFA gearbeitet und ambush marketing in Deutschland juristisch verfolgt.
"Irgendwie klingt das ja widersprüchlich. Man hat einerseits das Recht, die eigene Veranstaltung, eine organisierte Sportveranstaltung, wirtschaftlich zu verwerten, aber es gibt Grenzen. Warum soll es die geben und warum soll es die an dieser Stelle geben? Denn Ferrero verfolgt ausschließlich kommerzielle, wirtschaftliche Interessen. Die wollen ja Bildchen in Zusammenhang mit der WM und einem Schokoriegel in den Handel bringen und damit Geld verdienen. Dass das die Grenzen sein sollen, die ein Fußball-Verband oder ein IOC ertragen soll, erklärt sich mir nicht."
Den Vorwurf des ambush marketing will Ferrero-Anwalt Niessner nicht gelten lassen.
"Wir sagen immer ganz eindeutig, wir sponsern nicht die FIFA, nicht die WM als solche, sondern wir sponsern die deutsche Nationalmannschaft. Und das bringen wir auch zum Ausdruck, auch auf unseren Verpackungen, da sagen wir ganz klar, das ist eine Sponsoringaktion, die wir für den Deutschen Fußballbund und auch für die deutsche Nationalmannschaft machen."
Stopper dagegen sieht die Leistungsschutzrechte mit Füßen getreten. Er verweist auf eine nationale Initiative von Deutschem Olympischen Sportbund, Deutscher Fußball-Liga und Deutschem Fußballbund. Pikant: Im Falle Ferrero profitiert der DFB von der Schwächung dieser Rechte. Diese Organisationen haben schon 2006 ein Rechtsgutachten mit dem Titel "Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter?" erstellen lassen. Unterstützt wurden sie dabei von der Senatskanzlei Berlin sowie den Staatskanzleien der Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern. Martin Stopper:
"Da geht es auch um Wettbewerbsgesetze, das sind die starken Gesetze, die Leistung schützen. Ich würde mal sagen, dass die Motive dieser Initiative dazu führen, und das vielleicht in Gesetzesinitiativen in Deutschland münden zu lassen jetzt größer sind als je zuvor. nachdem hier der Leistungsschutz in der BGH-Entscheidung konterkariert wurde."
Das Urteil gilt nur in Deutschland und ist nicht in Europa anwendbar. In England gibt es beispielsweise Leistungsschutzgesetze zu Gunsten der Olympischen Spiele 2012 in London. Deswegen sieht Anwalt Stopper zukünftig Schwierigkeiten bei Bewerbungen für Großereignisse.
"Man muss auch mal perspektivisch gucken, man bewirbt sich für Olympia, man möchte vielleicht mal wieder eine Fußball-WM in aller Ferne, da achten die internationalen Verbände auch darauf, wo sie gut aufgehoben sind. Wo ihre Leistungen, diese Veranstaltungen ins Leben gerufen zu haben, sie für viel Geld durchzuführen, auch entsprechend amortisierbar sind."