Ein Beitrag von Claudia van Laak
Der Haussegen in der Zweigstelle Andernach der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz wird weiter schief hängen. Das Erfurter Bundesarbeitsgericht hat soeben entschieden: Der Arbeitgeber hat richtig gehandelt und die Stelle als Sachbearbeiter in der Leistungsabteilung mit einer Frau besetzt. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe keine höhere Qualifikation als die Mitbewerberin und auch die Härtefallregelung treffe auf ihn nicht zu. Hermann-Josef Dlugosch, der seine ersehnte Stelle nicht kampflos einer Frau überlassen wollte, war heute nicht persönlich vor Gericht erschienen. Er überließ seinem Anwalt die Argumentation. Mein Mandant hat eigentlich die Stelle verdient, sagt Herbert Bartsch,
... weil er viele Jahre länger als die Mitbewerberin bei seinem Arbeitgeber tätig war und auch diese Stelle, um die es ging, schon eine ganze Weile ausgeübt hatte - und zwar ohne Beanstandung, so dass er es als Zurücksetzung empfindet, wenn jetzt eine wesentlich jüngere Frau ihm vorgezogen wird.
Dabei ist die Rechtslage eindeutig. In Paragraph 7 des rheinland-pfälzischen Gleichstellungsgesetzes heißt es: Zitat: Frauen sind bei Einstellung, Beförderung und Höhergruppierung bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu bevorzugen. Allerdings gibt es eine Härtefallregelung: bewirbt sich ein Mann, der mindestens 60 Monate länger im Dienst ist als die Mitbewerberin, dann darf er die Stelle bekommen. So heißt es in einer Verwaltungsvorschrift. Doch auf den Kläger traf dies nicht zu.
Der Arbeitgeber hat selber gesagt: da steht was von Härtefall. Was ist nun Härtefall. Wir gehen davon aus, wenn einer fünf Jahre, also sechzig Monate länger gearbeitet hat, dann ist das der Härtefall, das ist der springende Punkt.
Den Begriff 'Härtefall' so zu definieren, hält der Anwalt der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz für fragwürdig. Wolfgang Baur argumentiert: aufgrund familiärer Verhältnisse sind Frauen oft nicht in der Lage, auf eine ähnlich lange Dienstzeit wie Männer zu kommen.
Weil sie Teilzeit arbeiten, weil sie nur Teilzeit arbeiten können, weil sie den Haushalt machen müssen in vielen Familien, weil sie Kinder kriegen, Mutterschutz, Stillzeit und so weiter. Dann würde das die gesamte Frauenförderung leer laufen lassen, weil man sagt, der Mann setzt sich durch, weil er ein höheres Dienstalter hat.
Im übrigen verweist der Anwalt der Arbeitgeberseite auf die eindeutige Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes. Die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz hat richtig gehandelt, indem sie die Stelle einer Frau gegeben hat, sagt Baur.
Sie ist deshalb richtig vergeben worden, weil beide gleich gut qulifiziert waren. Wenn beide gleich gut sind, zählen zusätzliche Hilfkriterien. Wir sind der Meinung, dass das Frau sein gegenüber das längere Sitzen auf dem Sessel durchsetzt.
Der Geschlechterkampf ist heute von Deutschlands obersten Arbeitsrichtern also im Sinne der Frauen entschieden worden, auch wenn sie im Gerichtssaal unterrepräsentiert waren. Alle Anwälte und alle Richter waren männlichen Geschlechts.
Der Haussegen in der Zweigstelle Andernach der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz wird weiter schief hängen. Das Erfurter Bundesarbeitsgericht hat soeben entschieden: Der Arbeitgeber hat richtig gehandelt und die Stelle als Sachbearbeiter in der Leistungsabteilung mit einer Frau besetzt. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe keine höhere Qualifikation als die Mitbewerberin und auch die Härtefallregelung treffe auf ihn nicht zu. Hermann-Josef Dlugosch, der seine ersehnte Stelle nicht kampflos einer Frau überlassen wollte, war heute nicht persönlich vor Gericht erschienen. Er überließ seinem Anwalt die Argumentation. Mein Mandant hat eigentlich die Stelle verdient, sagt Herbert Bartsch,
... weil er viele Jahre länger als die Mitbewerberin bei seinem Arbeitgeber tätig war und auch diese Stelle, um die es ging, schon eine ganze Weile ausgeübt hatte - und zwar ohne Beanstandung, so dass er es als Zurücksetzung empfindet, wenn jetzt eine wesentlich jüngere Frau ihm vorgezogen wird.
Dabei ist die Rechtslage eindeutig. In Paragraph 7 des rheinland-pfälzischen Gleichstellungsgesetzes heißt es: Zitat: Frauen sind bei Einstellung, Beförderung und Höhergruppierung bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu bevorzugen. Allerdings gibt es eine Härtefallregelung: bewirbt sich ein Mann, der mindestens 60 Monate länger im Dienst ist als die Mitbewerberin, dann darf er die Stelle bekommen. So heißt es in einer Verwaltungsvorschrift. Doch auf den Kläger traf dies nicht zu.
Der Arbeitgeber hat selber gesagt: da steht was von Härtefall. Was ist nun Härtefall. Wir gehen davon aus, wenn einer fünf Jahre, also sechzig Monate länger gearbeitet hat, dann ist das der Härtefall, das ist der springende Punkt.
Den Begriff 'Härtefall' so zu definieren, hält der Anwalt der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz für fragwürdig. Wolfgang Baur argumentiert: aufgrund familiärer Verhältnisse sind Frauen oft nicht in der Lage, auf eine ähnlich lange Dienstzeit wie Männer zu kommen.
Weil sie Teilzeit arbeiten, weil sie nur Teilzeit arbeiten können, weil sie den Haushalt machen müssen in vielen Familien, weil sie Kinder kriegen, Mutterschutz, Stillzeit und so weiter. Dann würde das die gesamte Frauenförderung leer laufen lassen, weil man sagt, der Mann setzt sich durch, weil er ein höheres Dienstalter hat.
Im übrigen verweist der Anwalt der Arbeitgeberseite auf die eindeutige Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes. Die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz hat richtig gehandelt, indem sie die Stelle einer Frau gegeben hat, sagt Baur.
Sie ist deshalb richtig vergeben worden, weil beide gleich gut qulifiziert waren. Wenn beide gleich gut sind, zählen zusätzliche Hilfkriterien. Wir sind der Meinung, dass das Frau sein gegenüber das längere Sitzen auf dem Sessel durchsetzt.
Der Geschlechterkampf ist heute von Deutschlands obersten Arbeitsrichtern also im Sinne der Frauen entschieden worden, auch wenn sie im Gerichtssaal unterrepräsentiert waren. Alle Anwälte und alle Richter waren männlichen Geschlechts.