
Demnach ist die Klausel, dass bei der Auszahlung Abschluss- und Vermittlungskosten anfallen könnten, unwirksam. Die Formulierung sei intransparent und stelle eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar, urteilten die Richter.
In dem Verfahren ging es um Riester-Rentenverträge, die von Sparkassen angeboten wurden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Nach ihren Angaben bieten die Sparkassen zwar inzwischen keine Riester-Renten mehr an. Das Urteil habe jedoch Bedeutung für laufende Verträge.
Diese Nachricht wurde am 21.11.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.