Wie das Verwaltungsgericht Köln urteilte, war die Begrenzung der Förderprogramme "Überbrückungshilfe III Plus" und "Überbrückungshilfe IV" auf 54,5 Millionen Euro pro Antragsteller rechtmäßig. Zu einer Vollkompensation aller pandemiebedingten Verluste sei der Staat nicht verpflichtet, hieß es in der Urteilsbegründung. Eine gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage einer Finanzholding, zu der auch die Dorint-Hotel-Gruppe gehört, wurde abgewiesen. Die Holding hatte bemängelt, dass kleine und mittelgroße Unternehmen einen deutlich größeren Anteil der laufenden Kosten während der Pandemie durch staatliche Überbrückungshilfen decken konnten als große Konzerne. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Diese Nachricht wurde am 17.09.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.