
Joyn, eine Tochtergesellschaft der ProSiebenSat.1 Media SE, hatte Anfang 2025 begonnen, Inhalte der ARD-Mediathek prominent einzubetten, obwohl Kooperationsverhandlungen mit der ARD zuvor gescheitert waren. Das Landgericht Köln erließ daraufhin eine einstweilige Verfügung, weil die ARD Mediathek als urheberrechtlich geschützte Datenbank anzusehen sei.
Das OLG bestätigte diese Entscheidung nun und wertete das Verhalten des Streaming-Portals darüber hinaus als "unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts" sowie als "Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag". Auch eine gebührenfinanzierte Anstalt stehe im Wettbewerb zu privaten Anbietern und dürfe ihre Investitionen schützen, selbst wenn sie ihre Mediathek der Allgemeinheit kostenlos anbiete.
ProSiebenSat.1 hatte argumentiert, dass die öffentlich-rechtlichen Sender nichts gegen die "Einbettung" ihrer Programme in "Joyn" haben könnten, weil sie zu dessen Verbreitung ohnehin verpflichtet seien. Auch die Nutzer von "Joyn" seien schließlich Gebührenzahler.
Diese Nachricht wurde am 27.02.2026 im Programm Deutschlandfunk gesendet.
