Mediatheken
Gericht gibt ARD im Streit gegen Streaming-Anbieter Joyn recht

Der private Streaming-Anbieter Joyn darf die ARD Mediathek nicht ohne Erlaubnis einbinden - auch nicht per Verlinkung. Das entschied das Oberlandesgericht Köln und bestätigte ein früheres Urteil.

    Auf dem Bildschirm eines Smartphones wird die App der Streaming-Plattform Joyn angezeigt. Mit der neuen Plattform sollen die Angebote von 55 TV-Sendern in einer App nutzbar seien.
    Joyn ist mit einer Berufung gescheitert. (picture alliance/dpa/Fabian Sommer)
    Joyn, eine Tochtergesellschaft der ProSiebenSat.1 Media SE, hatte Anfang 2025 begonnen, Inhalte der ARD-Mediathek prominent einzubetten, obwohl Kooperationsverhandlungen mit der ARD zuvor gescheitert waren. Das Landgericht Köln erließ daraufhin eine einstweilige Verfügung, weil die ARD Mediathek als urheberrechtlich geschützte Datenbank anzusehen sei.
    Das OLG bestätigte diese Entscheidung nun und wertete das Verhalten des Streaming-Portals darüber hinaus als "unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts" sowie als "Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag". Auch eine gebührenfinanzierte Anstalt stehe im Wettbewerb zu privaten Anbietern und dürfe ihre Investitionen schützen, selbst wenn sie ihre Mediathek der Allgemeinheit kostenlos anbiete.
    ProSiebenSat.1 hatte argumentiert, dass die öffentlich-rechtlichen Sender nichts gegen die "Einbettung" ihrer Programme in "Joyn" haben könnten, weil sie zu dessen Verbreitung ohnehin verpflichtet seien. Auch die Nutzer von "Joyn" seien schließlich Gebührenzahler.
    Diese Nachricht wurde am 27.02.2026 im Programm Deutschlandfunk gesendet.