
Es erklärte, ein solche Maßnahme setze einen hinreichenden Grund voraus, wenn die Räumlichkeiten – wie im Stadion – für die Öffentlichkeit zugänglich seien. Die Beleidigungen durch Wittmann reichten dafür nicht aus. Das Gericht bestätigte aber ein ebenfalls verhängtes Hausverbot gegen den Spielerberater für das Hoffenheimer Vereinsgelände.
Wittmann betreut mehrere Spieler des Bundesligisten und ist zudem ein enger Freund des Hoffenheimer Mäzens Dietmar Hopp, der das Stadionverbot kritisiert hatte. Beide Seiten können innerhalb eines Monats Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe einlegen. Die Hoffenheimer Führung erklärte, dies zu prüfen.
Heidelberg (dpa) - Im Streit zwischen der TSG 1899 Hoffenheim und Roger Wittmann sowie einem weiteren Spielerberater der Agentur Rogon hat das Landgericht Heidelberg das vom Fußball-Bundesligisten verhängte Stadion- und Hausverbot teilweise aufgehoben. Die TSG hatte den Beratern den Zugang zur Arena und zugleich die Nutzung der von Rogon gemieteten Loge untersagt.
Die 3. Zivilkammer entschied nun, dass die Stadionverbote und die Einschränkungen bei der Loge unzulässig seien. Ein solches Hausverbot setze einen «hinreichenden Grund» voraus, wenn die Räumlichkeiten – wie im Stadion – für die Öffentlichkeit zugänglich seien. Die von Hoffenheim angeführten angeblichen Beleidigungen und Drohungen durch Wittmann reichten dafür nicht aus, hieß es. Zudem lägen sie bereits Monate zurück und seien seither nicht wiederholt worden.
Dem Duo war darüber hinaus der Zutritt zum Trainingszentrum der TSG verwehrt worden. Dieses Verbot bleibt bestehen. Hierfür sei kein besonderer Grund notwendig, urteilte das Gericht.
«Unsere Werte sind nicht verhandelbar»
«Wir respektieren die Entscheidungen selbstverständlich. Gleichzeitig bleibt die TSG Hoffenheim ein unabhängiger Verein, der sich nicht von externem Druck oder einseitigen Interessen leiten lässt», erklärte der Vorsitzende der Geschäftsführung, Markus Schütz. «Unsere Werte sind nicht verhandelbar - dazu zählt vor allem ein respektvoller Umgang miteinander. Wer andere auf das Gröbste beleidigt oder eine Person nicht als Mensch, sondern als „Affe“ adressiert, überschreitet eine Grenze, die wir weder auf noch neben dem Platz dulden.»
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Beide Seiten können innerhalb eines Monats Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe einlegen. Die TSG erklärte bereits, die schriftlichen Urteilsbegründungen sorgfältig prüfen und anschließend über das weitere Vorgehen entscheiden zu wollen.
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* Autor/in: Maximilian Wendl (Heidelberg), 01601758812, wendl.maximilian@dpa.com
* Redaktion: Thomas Eßer (Düsseldorf), Esser.Thomas@dpa.com, Foto: Newsdesk, +49 30 2852 31515, foto@dpa.com dpa wma yysw n1 the
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2025-09-19T10:11:18+02:00
Diese Nachricht wurde am 19.09.2025 im Programm Deutschlandfunk gesendet.