
Geklagt hatte ein Teleshopping-Sender, der eine Aufnahme in die Liste der sogenannten Public Value-Angebote beantragt hatte. Diese umfasst Programme, die einen besonderen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt in Deutschland leisten. Sie sind in den Benutzeroberflächen von Fernsehern leichter zu finden.
Die Landesmedienanstalt Nordrhein-Westfalen entschied zunächst gegen eine Aufnahme des Senders. Die Düsseldorfer Richter stellten jedoch fest, dass die Behörde ihre Entscheidung nicht ausreichend begründet hatte. Sie habe ihr eigenes Bewertungssystem nicht konsequent angewandt.
Diese Nachricht wurde am 26.11.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.