
Die Richter urteilten, das Unternehmen dürfe beim Verkauf einer Fahrkarte nicht auf die Angabe der E-Mail-Adresse oder der Handynummer bestehen. Diese Datenverarbeitung sei für die Vertragserfüllung nicht erforderlich. Geklagt hatten Verbraucherschützer. Unter anderem „Spar-“ und „Super-Sparpreistickets“ konnten bis 15.12.2024 nur digital erworben werden. Das Urteil ist nicht anfechtbar.
(AZ: 6 UKl 14/24)
Diese Nachricht wurde am 11.07.2025 im Programm Deutschlandfunk gesendet.