
Konkret geht es um Betriebe mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche, die zwischen dem 20. April und dem 3. Mai 2020 nicht öffnen durften. Auch Absperrungen zur Begrenzung der Verkaufsfläche waren nicht gestattet.
Geklagt hat die Betreiberin eines Elektronikmarktes in Sachsen. Sie beruft sich unter anderem auf ihr Grundrecht der Berufsfreiheit. Die Vorinstanz, das Sächsische Oberverwaltungsgericht, hatte die damalige Corona-Verordnung in Sachsen als rechtmäßig eingestuft. In den anderen Bundesländern gab es ähnliche Regelungen.
Diese Nachricht wurde am 25.07.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.