
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht wies nach eigenen Angaben die Beschwerde einer Besucherin in zweiter Instanz zurück. Die Frau hatte demnach selbst angegeben, dass sie mit dem Kleidungsstück eine sichtbare politische Botschaft vermitteln wolle. Das Tragen einer Kufiya in einem ehemaligen NS-Konzentrationslager führe zu einer Gefährdung des Sicherheitsgefühls vieler Jüdinnen und Juden, erklärte das Gericht. Das grundgesetzlich geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung müsse in diesem Fall hinter den Stiftungszweck der Gedenkstätte zurücktreten. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht anfechtbar.
(Az. EO 362/25)
Diese Nachricht wurde am 20.08.2025 im Programm Deutschlandfunk gesendet.