
Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Zur Begründung hieß es, der Gesetzgeber dürfe zwar die Wirksamkeit von im Ausland geschlossenen Ehen von einem Mindestalter der Beteiligten abhängig machen. Doch müssten dann Regelungen über mögliche Folgen wie etwa Unterhaltsansprüche getroffen werden. Der Gesetzgeber müsse nun nachbessern.
Die frühere Bundesregierung aus CDU und SPD hatte das Gesetz 2017 vor dem Hintergrund gestiegener Flüchtlingszahlen verabschiedet. Mit der Neuregelung wurden im Ausland geschlossene Ehen pauschal für nichtig erklärt, wenn die Ehepartner oder -partnerinnen bei der Heirat jünger als 16 Jahre waren. So sollten Kinder und Jugendliche vor Zwangsheirat geschützt werden. Kritiker bemängelten jedoch, dass ihnen möglicherweise auch Schutz entzogen werde, beispielsweise bei Unterhaltsansprüchen.
Diese Nachricht wurde am 29.03.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.