
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sah darin einen klaren Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz und mahnte das Unternehmen wegen unzulässiger Werbung ab. Hintergrund der juristischen Auseinandersetzung war jedoch eine unterschiedliche Auslegung des Infektionsschutzgesetzes. Die Verbraucherzentrale sieht in dem jetzigen Richterspruch eine Grundsatzentscheidung. Demnach dürften Hersteller von Gesundheitsprodukten generell nicht mit Bezug auf eine neue Infektionskrankheiten werben. Die schriftliche Urteilsbegründung lag den Angaben zufolge noch nicht vor.
Diese Nachricht wurde am 22.12.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.