Donnerstag, 28. März 2024

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Grundgesetz Artikel 20a
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere

Artikel 20a: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“

10.05.2019
Petra Hemdenmacher hat Artikel 20a ausgewählt. Sie sieht die Forderungen der Jugendlichen, die für mehr Klimaschutz auf die Straße gehen, durch den Artikel bestätigt.

Äußerungen unserer Anruferinnen und Anrufer geben deren eigene Auffassungen wieder. Deutschlandradio macht sich die Äußerungen in diesen Anrufen nicht zu eigen.