Donnerstag, 18. April 2024

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Grundgesetz Artikel 3
"Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse ..."

Artikel 3, Abs. 3: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

20.03.2019
Heike Kettner hat Artikel 3 ausgewählt. Sie hadert mit der Verwendung des Begriffs "Rasse" in Gesetzestexten.

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