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Grundgesetz Artikel 33.5
Öffentlicher Dienst

„Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.“

Wolf Butenschön hat Artikel 33.5 ausgewählt. Er findet der Artikel sollte abgeschafft oder genauer formuliert werden.
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