Freitag, 19. April 2024

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Grundgesetz Artikel 7
"… der Religionsunterricht ist […] ordentliches Lehrfach …“

Artikel 7, Abs. 3: „Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.“

28.03.2019
Helga Zimmer hat Artikel 7 Absatz 3 ausgewählt. Sie ist nicht einverstanden mit dem bekenntnisgebundenen Religionsunterricht deutschen Schulen.

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