Evelyn Krien aus Münster ist von Beruf Fremdsprachenkorrespondentin. Eigentlich. Doch ihre letzte Stelle war befristet, seit einer Fortbildung im Jahr 2003 ist sie auf Arbeitssuche. Deshalb bekommt sie ab 2005 Arbeitslosengeld II. Sie wohnt in einer Dreizimmerwohnung, gemeinsam mit ihrem Sohn. Der hatte eigentlich auch vor, erstmal zu Hause wohnen bleiben, denn er hat gerade angefangen zu studieren und bezieht Bafög. Zuhause wohnen ist billiger, dachten die Kriens. Falsch gedacht, erzählt Mutter Evelyn:
Im Sommer dieses Jahres habe ich entdeckt, dass es mir unter den ALG II Bedingungen nicht möglich sein wird, diese Wohnung zu halten, ganz einfach aus dem Grund, weil nur für mich die Hälfte der Miete übernommen wird und für meinen Sohn nicht. Er hätte von 44 Euro Bafög Mietanteil einen Betrag von über 200 Euro abdecken müssen und dann hab ich mich gefragt wie soll das gehen?
Wie das gehen soll, das wussten die Mitarbeiter des Bafög-Amts auch nicht. Bei ihnen lautet die Devise, der Student, der zuhause wohnt, wohnt billiger, und deshalb beträgt der Mietanteil im Bafög nur 44 Euro. Und vom Wohngeld sind Bafög-Empfänger generell ausgeschlossen. Die Konsequenz für Frau Krien: Ihr würden rund 200 Euro monatlich fehlen. Das kann sie zuerst nicht glauben. Doch auch die Nachfragen bei Arbeitsagentur, Sozialamt und Wohnungsamt bringen dasselbe Ergebnis. In allen Fällen, wo Arbeitslosengeld II-Empfänger mit Bafög-Empfängern zusammen wohnen, entsteht diese Lücke, erfährt Frau Krien:
Es war mir offensichtlich, dass das ungerecht ist, dass das nicht durchdacht ist und dass das insbesondere bei Einelternfamilien dazu führt, dass man die Wohnung nicht weiter halten kann. D.h. es werden frühzeitig Familien auseinandergerissen, und es hätte dazu geführt, dass solche Familien insgesamt unterm Sozialhilfesatz lande, was glaube ich nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann.
Doch das ist nicht erst seit Hartz IV so. Diese Finanzierungslücke besteht bereits seit 22 Jahren. Das bestätigt Beate Scholz vom Sozialamt in Münster:
Es ist richtig, dass bereits seit vielen Jahren ergänzend zum Bafög keine Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt werden können. Das rührt her aus dem Jahr 1982 mit einer Änderung des Bafög-Gesetzes und des Bundessozialhilfegesetzes. Danach wurde festgelegt, dass Ausbildungsförderung ausschließlich über das Bafög zu erfolgen hat. Grundsätzlich geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Studenten sofern sie einen weitergehenden Bedarf haben, diesen eben durch Erwerbstätigkeiten und Nebenverdienste abdecken müssen.
Umziehen, den Sohn vor die Tür setzen, und einen Untermieter nehmen. Oder gar ein Untermietverhältnis mit dem Sohn eingehen. Solche Lösungsvorschläge boten die Ämter an. Ohne aber zu garantieren, dass auf diese Art tatsächlich alle Kosten gedeckt würden, erzählt Evelyn Krien.
Wie letztlich dann die betroffenen Familien damit umgegangen sind..... ich weiß es nicht, ich weiß nur, dass man offensichtlich das Existieren dieser Lücke zur Kenntnis genommen hat mehr oder minder mit einem Achselzucken.
Inzwischen ist aus dem Achselzucken mehr geworden. Zwar blieb die besagte Gesetzeslücke bei der schnellen Durchsetzung der Arbeitsmarktreformen zunächst auf der Strecke. In der vergangenen Woche wurde aber jetzt das zweite Gesetz zur Änderung des Wohngeldes vom Bundestag verabschiedet. Und dadurch wird die Lücke geschlossen, erklärt Wohngeldexperte Wilfried Hilbk vom Amt für Wohnungswesen in Münster.
Bisher war der Fall, dass Einkünfte aller Haushaltsmitglieder zusammengerechnet wurden, und daraus der Wohngeldanspruch ermittelt wurde. Rein studentische Haushalte (Bafög-Empfänger waren in der Vergangenheit vom Wohngeld ausgeschlossen und werden es auch in Zukunft sein. Nach Hartz 4 ist es so, dass auch der Student, wenn er mit anderen Leistungsempfängern in einem Haushalt lebt, dass er auch dann wieder wohngeldberechtigt sein wird, nur ich rechne den Wohngeldanteil um auf die Kopfzahl der Haushalte.
Die Lösung heißt Mischhaushalt. Durch die Änderung erkennt das Gesetz, dass es sich z.B. beim Zusammenleben der arbeitslosen Evelyn Krien und ihres studierenden Sohnes um einen Sonderfall handelt. Deshalb bekommen zukünftig beide anteilig Wohngeld. Den Antrag stellen darf allerdings nicht der Bafög-Empfänger, sondern nur der Haushaltsvorstand mit dem höchsten Einkommen, in diesem Fall also Frau Krien. Und das sollte sie möglichst schnell tun, denn die Antragsfrist läuft nur bis Ende des Jahres.
Im Sommer dieses Jahres habe ich entdeckt, dass es mir unter den ALG II Bedingungen nicht möglich sein wird, diese Wohnung zu halten, ganz einfach aus dem Grund, weil nur für mich die Hälfte der Miete übernommen wird und für meinen Sohn nicht. Er hätte von 44 Euro Bafög Mietanteil einen Betrag von über 200 Euro abdecken müssen und dann hab ich mich gefragt wie soll das gehen?
Wie das gehen soll, das wussten die Mitarbeiter des Bafög-Amts auch nicht. Bei ihnen lautet die Devise, der Student, der zuhause wohnt, wohnt billiger, und deshalb beträgt der Mietanteil im Bafög nur 44 Euro. Und vom Wohngeld sind Bafög-Empfänger generell ausgeschlossen. Die Konsequenz für Frau Krien: Ihr würden rund 200 Euro monatlich fehlen. Das kann sie zuerst nicht glauben. Doch auch die Nachfragen bei Arbeitsagentur, Sozialamt und Wohnungsamt bringen dasselbe Ergebnis. In allen Fällen, wo Arbeitslosengeld II-Empfänger mit Bafög-Empfängern zusammen wohnen, entsteht diese Lücke, erfährt Frau Krien:
Es war mir offensichtlich, dass das ungerecht ist, dass das nicht durchdacht ist und dass das insbesondere bei Einelternfamilien dazu führt, dass man die Wohnung nicht weiter halten kann. D.h. es werden frühzeitig Familien auseinandergerissen, und es hätte dazu geführt, dass solche Familien insgesamt unterm Sozialhilfesatz lande, was glaube ich nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann.
Doch das ist nicht erst seit Hartz IV so. Diese Finanzierungslücke besteht bereits seit 22 Jahren. Das bestätigt Beate Scholz vom Sozialamt in Münster:
Es ist richtig, dass bereits seit vielen Jahren ergänzend zum Bafög keine Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt werden können. Das rührt her aus dem Jahr 1982 mit einer Änderung des Bafög-Gesetzes und des Bundessozialhilfegesetzes. Danach wurde festgelegt, dass Ausbildungsförderung ausschließlich über das Bafög zu erfolgen hat. Grundsätzlich geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Studenten sofern sie einen weitergehenden Bedarf haben, diesen eben durch Erwerbstätigkeiten und Nebenverdienste abdecken müssen.
Umziehen, den Sohn vor die Tür setzen, und einen Untermieter nehmen. Oder gar ein Untermietverhältnis mit dem Sohn eingehen. Solche Lösungsvorschläge boten die Ämter an. Ohne aber zu garantieren, dass auf diese Art tatsächlich alle Kosten gedeckt würden, erzählt Evelyn Krien.
Wie letztlich dann die betroffenen Familien damit umgegangen sind..... ich weiß es nicht, ich weiß nur, dass man offensichtlich das Existieren dieser Lücke zur Kenntnis genommen hat mehr oder minder mit einem Achselzucken.
Inzwischen ist aus dem Achselzucken mehr geworden. Zwar blieb die besagte Gesetzeslücke bei der schnellen Durchsetzung der Arbeitsmarktreformen zunächst auf der Strecke. In der vergangenen Woche wurde aber jetzt das zweite Gesetz zur Änderung des Wohngeldes vom Bundestag verabschiedet. Und dadurch wird die Lücke geschlossen, erklärt Wohngeldexperte Wilfried Hilbk vom Amt für Wohnungswesen in Münster.
Bisher war der Fall, dass Einkünfte aller Haushaltsmitglieder zusammengerechnet wurden, und daraus der Wohngeldanspruch ermittelt wurde. Rein studentische Haushalte (Bafög-Empfänger waren in der Vergangenheit vom Wohngeld ausgeschlossen und werden es auch in Zukunft sein. Nach Hartz 4 ist es so, dass auch der Student, wenn er mit anderen Leistungsempfängern in einem Haushalt lebt, dass er auch dann wieder wohngeldberechtigt sein wird, nur ich rechne den Wohngeldanteil um auf die Kopfzahl der Haushalte.
Die Lösung heißt Mischhaushalt. Durch die Änderung erkennt das Gesetz, dass es sich z.B. beim Zusammenleben der arbeitslosen Evelyn Krien und ihres studierenden Sohnes um einen Sonderfall handelt. Deshalb bekommen zukünftig beide anteilig Wohngeld. Den Antrag stellen darf allerdings nicht der Bafög-Empfänger, sondern nur der Haushaltsvorstand mit dem höchsten Einkommen, in diesem Fall also Frau Krien. Und das sollte sie möglichst schnell tun, denn die Antragsfrist läuft nur bis Ende des Jahres.