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Hochschullehrer-Privileg Adieu!

Erfindungsreiche Professoren haben künftig weniger Rechte, wenn es um die Verwertung der Patente geht, die sie für ihre technische Entwicklungen eintragen lassen. Das Arbeitnehmererfindergesetz soll geändert werden. Dann soll das Recht der Nutzung der Hochschullehrer-Erfindungen grundsätzlich bei der Hochschule liegen. Wer darf wissenschaftliche Erkenntnisse für sich verwerten und wer nicht? Diese Frage wurde heute an der Uni Dortmund in einem "Streitgespräch über Patente für findige Professoren" erörtert. Das Deutsche Patent- und Markenamt in München meldet jährlich 110.000 Patentanmeldungen, 4.000 bis 5.000 kommen von Hochschulangehörigen. Das so genannte Hochschulprivileg stellt eine Ausnahme des Arbeitnehmererfindergesetzes dar: Ein Arbeitnehmer erfindet etwas, die Erfindung gehört aber dem Arbeitgeber. Wenn ein Professor etwas während des Dienstes erfindet, bleiben die Rechte beim Erfinder und gehen nicht automatisch auf die Hochschule über.

    Für wissenschaftliche Arbeiten gibt es neben dem Patent für technische Erfindungen noch anderweitige Schutzmaßnahmen: Gebrauchsmusterschutz für gewerblich nutzbare Neuerungen, Markenrecht für ein Logo, Geschmacksmuster für Design-Erfindungen. Bei diesem Streitgespräch waren Patentanwälte anwesend, die Studierende und Interessierte in Sachen Erfindungsschutz beraten konnten. Das Hauptthema aber war die Änderung des Patenrecht. Verschiedene konkurrierende Gesetzesvorschläge bezüglich des Patentrechtes wurden kontrovers diskutiert: Die Bandbreite reichte von einer leichten Abschwächung der bisherigen Regelung bis zur kompletten Abschaffung des Hochschullehrer-Privilegs. Voraussichtlich wird es eine Meldepflicht des Professors geben. Nach der Meldung an die Hochschule entscheidet diese, ob sie das Nutzungsrecht an der Erfindung wahrnehmen will. 30 Prozent der Erlöse müsste die Hochschule dann an den Erfinder ausschütten. Wenn die Hochschule ablehnt, kann der Professor die Erfindung alleine nutzen.

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