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Im Kampf gegen Korruption und Doping

Die Debatte über die Strafbarkeit von Doping und Korruption ist wieder entbrannt. Bayern Justizministerin Beate Merk hat vor dem Hintergrund anhaltender Skandale einen neuen Gesetzentwurf ausarbeiten lassen: für ein "Gesetz zur Bekämpfung des Dopings und der Korruption im Sport".

Von Jens Weinreich | 28.11.2009
    Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU) kämpft seit Jahren für härtere Sanktionen gegen Doper und andere Betrüger – gegen deren Hintermänner und kriminelle Netzwerke im Sport. Ein Gesetzesvorstoß scheiterte im Jahr 2006. Inzwischen hat Bayern eine Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft eingerichtet, laut Frau Merk auch aus Protest, um zu beweisen, dass sich mit der bestehenden Gesetzeslage nichts ausrichten lässt.

    Dagegen behaupten Sportfunktionäre wie DOSB-Präsident Thomas Bach (FDP) oder Generaldirektor Michael Vesper von den Grünen stets, es gäbe lediglich ein Vollzugsdefizit.

    Merks neue Initiative knüpft an das alte Papier an, etwa in der Frage, einen Straftatbestand Sportbetrug einzuführen – geht allerdings viel weiter.

    "Sportbetrug" und seine strafrechtliche Würdigung werden im Paragraf 5 definiert:

    "Wer an einem sportlichen Wettkampf teilnimmt und dabei ein Dopingmittel oder eines seiner Metabolite oder Marker im Körper hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer nach Anwendung einer Methode zur Erhöhung des Sauerstofftransfers an einem sportlichen Wettkampf teilnimmt. Der Versuch ist strafbar."

    Freiheitsstrafen in besonders schweren Fällen und bei gewerbsmäßigem Dopinghandel sieht bereits das derzeit gültige Arzneimittelgesetz vor. Indes ist der Besitz sogenannter "geringer Mengen" an Dopingmitteln nicht strafbar. Dieses Schlupfloch soll es künftig nicht mehr geben. Für einen Straftatbestand Sportbetrug haben sich in den vergangenen Jahren zahlreiche bundesweit angesehene Kriminalisten wie etwa Britta Bannenberg, Präsidentin der kriminologischen Gesellschaft, und Dieter Rössner eingesetzt.

    Es geht unter anderem um Fragen der Vermögensschädigung – und den Schutz sauberer und ehrlicher Athleten, deshalb wird der bayerische Vorschlag auch "Sportschutzgesetz" überschrieben. Derzeit ist es noch ein Referenten-Entwurf, der nun andere Ministerien durchläuft. Zum Sportbetrug heißt es weiter:

    "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
    1. sich die Tat auf einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes bezieht oder
    2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammengeschlossen hat."

    Neu ist Paragraf 6: Erstmals sollen "Bestechlichkeit und Bestechung im Sport". Das milliardenschwere Sportbusiness genießt derzeit nicht nur in Deutschland, sondern weltweit, zahlreiche Sonderregeln und juristische Schlupflöcher – von internationalen Korruptionsabkommen ist das Sportgeschäft, im Gegensatz zur wirklich freien Wirtschaft, nur peripher oder gar nicht erfasst.

    In Merks Entwurf heißt es:

    "Wer als Teilnehmer, Trainer eines Teilnehmers oder Schiedsrichter eines sportlichen Wettkampfes einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er das Ergebnis oder den Verlauf eines sportlichen Wettkampfes in unlauterer Weise beeinflusse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Ebenso wird bestraft, wer einem Teilnehmer, Trainer eines Teilnehmers oder Schiedsrichter eines sportlichen Wettkampfes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er das Ergebnis oder den Verlauf eines sportlichen Wettkampfes in unlauterer Weise beeinflusse."

    Das gilt auch für Handlungen bei internationalen Wettkämpfen.

    "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
    1. sich die Tat auf einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes bezieht oder
    2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten zusammengeschlossen hat."

    Es ist der bisher weitreichendste gesetzliche Vorschlag, Doping und Korruption zu bekämpfen. Alternativen dazu gibt es nicht, argumentieren Beate Merk und ihre Mitarbeiter.