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Immobilienmarkt Berlin
Zweitwohnungen dürfen an Touristen vermietet werden

Berlin will etwas gegen die Wohnungsknappheit unternehmen - und verbietet die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen. Das sollte auch für Zweitwohnungen gelten. Doch das Verwaltungsgericht hat dies nun aufgehoben.

09.08.2016
    Touristen stehen am 29.07.2016 in Berlin vor dem Brandenburger Tor
    Das Brandenburger Tor ist eines der bedeutendsten Bauwerke des Frühklassizismus. (picture-alliance/ dpa/ Kay Nietfeld)
    Zweitwohnungen in Berlin dürfen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts zeitweise an Touristen vermietet werden. Dafür müssten die zuständigen Bezirksämter eine Ausnahmegenehmigung erteilen, entschied das Gericht am Dienstag. Es gab damit drei Eigentümern Recht. Sie hatten geklagt, weil ihnen die Genehmigung verweigert worden war. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde Berufung zugelassen. (Urteile vom 9. August 2016 (VG 6 K 91.16, VG 6 K 151 und VG 6 K 153.16).
    Amt: Zweckentfremdung
    Die Eigentümer aus Rostock, Dänemark und Italien nutzen ihre Wohnungen zum Teil selbst. In der Zeit, in der sie nicht da sind, wollen sie Feriengäste beherbergen. Dies hatten die Bezirksämter von Friedrichshain-Kreuzberg und Pankow mit Verweis auf das Zweckentfremdungsverbot verweigert. Sie hatten argumentiert, wenn mit Wohnraum ein höheres Entgelt erzielt werden soll, sei dies kein schutzwürdiges Interesse.
    Ferienwohnungen dürfen wegen des knappen Wohnraums in der Hauptstadt seit Mai endgültig nicht mehr gewerblich angeboten werden. Wer dennoch ohne besondere Genehmigung vermietet, riskiert bis zu 100.000 Euro Bußgeld.
    Kein Verlust von Wohnraum
    Laut Urteil tritt bei der Vermietung einer Zweitwohnung während der Abwesenheit der Eigentümer kein Verlust von Wohnraum ein. Schutzwürdige private Interessen gingen hier dem öffentlichen Interesse am Erhalt des betroffenen Wohnraums vor.
    Zwar falle ein Leerstand grundsätzlich unter das Verbot der Zweckentfremdung - dies gelte für Zweitwohnungen aber gerade nicht, so das Gericht. Es habe für die Versorgung der Einwohner mit Wohnraum keine Folgen, ob die Zweitwohnung während der Abwesenheit der Inhaber leer steht oder als Ferienwohnung vermietet wird.
    (fwa/tj)