Am Telefon ist Professor Ulrich Preis, Arbeitsrechtler an der Uni Köln, und mitverantwortlich für die Neuregelung des Paragrafen 57 des Hochschulrahmengesetzes. Des Paragrafen, der sich mit der Befristung von Arbeitsverhältnissen in Hochschulen beschäftigt.
Frage: Was ist mit denen, die noch an einer Habilitation sitzen, die befristet an einer Hochschule tätig sind? Arbeiten die für die Arbeitslosigkeit?
Prof. Preis: Nein, das ist keinesfalls so. Das Hochschulrahmenrecht hat lange Übergangsfristen, man erkennt, dass es noch Habilitationen gibt. Voll wird die Juniorprofessur erst in den Einstellungsvoraussetzungen im Jahr 2010 zum Zuge kommen.
Frage: Bislang konnten wissenschaftliche Mitarbeiter bis zu fünf Jahren an der Hochschule beschäftigt werden. Möglich war bislang auch ein Hochschul-Hopping, das wollen Sie in Zukunft verhindern. Warum?
Prof. Preis: Die Regelungen, die bisher im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes bestanden, waren sehr unübersichtlich und nicht sehr funktional ausgestaltet. Es geht nun darum, den Hochschulen einen Freiraum für befristete Verträge für einen bestimmten Zeitraum zu geben. Aus verfassungsrechtlichen Gründen muss es andererseits irgendwann einmal eine Entscheidung geben, ob diese Mitarbeiter unbefristet in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen werden. Das Hochschul-Hopping hat in der Vergangenheit besonders Geisteswissenschafter betroffen. Das ganze war ein ziemlich unwürdiges Verfahren. Die Problematik des Doktor habil. arbeitslos war allgemein bekannt. Mit der neuen Gesetzesregelung schaffen wir für die Hochschulen einen großen Freiraum für befristete Arbeitsverträge für den Zeitraum von zwei Mal sechs Jahre. In der Medizin sogar für sechs plus neun Jahre. In dieser Zeit können Mitarbeiter des Mittelbaus ganz frei befristet beschäftigt werden. Danach greift das allgemeine Arbeitsrecht.
Frage: Nochmals zurückkommend auf das Hochschul-Hopping. Per Gesetz nehmen Sie nun eine Selektion vor.
Prof. Preis: Nein, man kann auch heute noch von Hochschule zu Hochschule hüpfen. Die Neuregelung sagt nur. Für diese 12 Jahre geben wir euch einen Freiraum auf Qualifizierungsstellen. Danach müsst ihr euch ans allgemeine Arbeitsrecht halten. Ich kann an jede Hochschule wechseln, man hat sogar die Möglichkeit, zwei Jahre sachgrundlos beschäftigt zu werden. Irgendwann einmal muss aber die Qualifizierungsphase abgeschlossen sein und jeder Mitarbeiter wissen, wo er endgültig landet.
Frage: Welche Möglichkeiten hat ein Habilitand über 30 in Zukunft noch, wenn ihn ein flinker Juniorprofessor überholt hat?
Prof. Preis: Dann wird es bei den Einstellungen darum gehen, wer der Qualifizierteste ist. Dann wird man schauen, wie das auch heute im Berufungsverfahren ist, was hat diese Person in welcher Zeit wissenschaftlich erbracht. Das heißt, es gibt keine Besonderheiten. Der Habilitierte konkurriert in Zukunft mit dem Juniorprofessor, aber das bedeutet kein Aus für die Habilitierten.
Frage: Wenn wir realistisch sind wird es so sein, dass sich der akademische Mittelbau stark verjüngen wird.
Prof. Preis: Das soll auch so sein. Die ganze Konzeption ist ja so, dass wir sagen, wir brauchen in der Wissenschaft Innovation. Wissenschaft muss sich immer wieder erneuern. Das führt zur Förderung der Nachwuchswissenschaftler, nicht zu Massenentlassungen.
Frage: Mann muss aber auch sagen, wenn die Jüngeren stärker gefördert werden sollen, bleiben die Älteren auf der Strecke.
Prof. Preis: Das ist auch bisher schon so. Das ist durch diese Regelung nicht anders geworden. Wir müssen auch im Kern sagen, es gibt an der Hochschule auch Nischen. Dort hatten Leute gar keinen hinreichenden Qualifizierungsdruck. Für diese Fälle ist es schwer, aber das hat nichts mit der Neuregelung zu tun.
Frage: Was ist denn, wenn mich die Hochschule nach den 12 Jahren nicht in eine unbefristete Stelle übernimmt?
Prof. Preis: Der erste Fall ist, man erreicht nach diesen 12 Jahren die Professur auf Lebenszeit. Zweite Möglichkeit - und das wird die Ausnahme sein: Die Hochschule sagt, dieser Mensch ist nicht qualifiziert, die Professur zu erlangen. Trotzdem wollen wir ihn unbefristet beschäftigen. Diese Möglichkeit gibt es auch. Die zweite Ausnahmemöglichkeit ist, wenn er an der Hochschule bleiben soll, dass es ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt. Das ist natürlich irgendwann durch das Arbeitsrecht begrenzt. Wenn man 25 Jahre in befristeten Arbeitsverhältnissen war, wird die Rechtssprechung irgendwann einmal sagen, jetzt reichts. Ansonsten wird man sagen, wenn einer 12 Jahre an der Uni war und ist hochqualifiziert, dann ist er noch jung genug, um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine berufliche Zukunft zu haben, in der Wirtschaft, in der Verwaltung, in Ministerien. Diese Variante wird gerade durch das neue Recht gefördert. Diese Regelung gibt Freiheit und Klarheit, wie sie jetzt im Gesetz steht.
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Frage: Nochmals zurückkommend auf das Hochschul-Hopping. Per Gesetz nehmen Sie nun eine Selektion vor.
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Frage: Welche Möglichkeiten hat ein Habilitand über 30 in Zukunft noch, wenn ihn ein flinker Juniorprofessor überholt hat?
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