
Schmidt zufolge gibt es zwar einen Paragraphen im Kunsturhebergesetz. Paragraph 33 stelle das unbefugte oder nicht einvernehmliche Verbreiten von Bildnissen unter Strafe, dazu gehörten auch sexualisierende "Deepfakes". Die Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung werde allerdings kaum geahndet. "Das drückt sich auch in der niedrigen Strafdrohung aus".
Daher hält die Expertin eine Rechtsnorm für notwendig, die bildbasierte sexualisierte Gewalt gezielt in den Blick nimmt. Nicht nur die Verbreitung, sondern auch die Herstellung müsste unter Strafe gestellt werden. Schmidt ist Mitglied des deutschen Juristinnenbunds. Dieser hat bereits eine entsprechende Stellungnahme zu dem Thema veröffentlicht.
Stärkere Regulierung der Plattformen
Schmidt betonte, das Strafrecht habe quasi eine Schlüsselrolle für die Rechtsdurchsetzung im zivilrechtlichen und im digitalrechtlichen Bereich. Eine Norm würde es Betroffenen erleichtern, gegen die Tatperson Schadenersatz und Unterlassungsansprüche durchzusetzen. Der Juristin zufolge müssten zusätzliche strafrechtliche Ermittlungsressourcen geschaffen werden.
Ein weiterer Ansatzpunkt sei eine stärkere Regulierung der Online-Plattformen. Schmidt hält es für notwendig, dass man eine Löschung entsprechender Inhalte erwirken kann. Das europäische Digitalgesetz DSA (Digital Service Act), reiche nicht aus. Es setze letztlich auf Selbstregulierung und Eigenverantwortung der Plattformen.
Das Bundesjustizministerium arbeitet bereits seit Längerem an einem Gesetzentwurf zum digitalen Gewaltschutz. Dieser soll nun im Laufe der Woche in die regierungsinterne Abstimmung gegeben werden, wie ein Ministeriumssprecher sagte. Danach werde der Entwurf "zeitnah" veröffentlicht.
Mehr Informationen:
Diese Nachricht wurde am 24.03.2026 im Programm Deutschlandfunk gesendet.
