
Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und wies damit die Klage einer Journalistin ab. Die Frau hatte bereits vor einigen Jahren beim Kanzleramt Einsicht in Unterlagen Kohls verlangt. Die Behörde gewährte ihr Zugang zu insgesamt 45 Schriftstücken, lehnte weitere Anträge aber ab.
Das Gericht begründete sein Urteil mit dem Umfang des Antrags der Klägerin. Eine Behörde darf demnach die Suche in einem äußerst umfangreichen Aktenbestand verweigern, wenn damit ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verbunden ist. Ein Anspruch auf Wiederbeschaffung von privaten Dritten wiederum ergebe sich weder aus dem Informationsfreiheitsgesetz noch aus dem Bundesarchivgesetz, teilten die Richter mit. Teile der Dokumente befinden sich möglicherweise im Besitz von Kohls Witwe Maike Kohl-Richter.
(Az.: BVerwG 10 C 2.22)
Diese Nachricht wurde am 30.03.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.