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Klage abgewiesen
Kanzleramt muss Kohl-Akten nicht herausgeben

Das Kanzleramt ist nicht dazu verpflichtet, sämtliche Akten aus der Amtszeit des früheren Bundeskanzlers Kohl herauszugeben oder sie von Dritten wiederzubeschaffen.

    CDU-Bundeskanzler Helmut Kohl (Bildmitte) am 17.12.1982 im Bundestag im Gespräch mit Fraktionskollegen vor der Abstimmung über die Vertrauensfrage.
    CDU-Bundeskanzler Helmut Kohl (Bildmitte) am 17.12.1982 im Bundestag (picture-alliance / dpa / Heinrich Sanden)
    Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und wies damit die Klage einer Journalistin ab. Die Frau hatte bereits vor einigen Jahren beim Kanzleramt Einsicht in Unterlagen Kohls verlangt. Die Behörde gewährte ihr Zugang zu insgesamt 45 Schriftstücken, lehnte weitere Anträge aber ab.
    Das Gericht begründete sein Urteil mit dem Umfang des Antrags der Klägerin. Eine Behörde darf demnach die Suche in einem äußerst umfangreichen Aktenbestand verweigern, wenn damit ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verbunden ist. Ein Anspruch auf Wiederbeschaffung von privaten Dritten wiederum ergebe sich weder aus dem Informationsfreiheitsgesetz noch aus dem Bundesarchivgesetz, teilten die Richter mit. Teile der Dokumente befinden sich möglicherweise im Besitz von Kohls Witwe Maike Kohl-Richter.
    (Az.: BVerwG 10 C 2.22)
    Diese Nachricht wurde am 30.03.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.