
Die Klägerin hatte die Rückzahlung der von ihr gezahlten Vermittlungssumme von 7.400 Euro gefordert. Sie argumentierte, die Agentur habe ihr anders als vertraglich vereinbart keine adäquaten Partner vorgeschlagen. So sei ihre private und berufliche Situation nicht berücksichtigt worden.
Das Gericht erklärte in der Begründung des Urteils, seiner Überzeugung nach lägen weder ein Verstoß gegen die guten Sitten noch eine arglistige Täuschung der Klägerin vor. Die Agentur schulde der Frau dem Vertrag zufolge keine erfolgreiche Vermittlung. Die ihr vorgelegten Partnervorschläge seien zumindest nicht völlig unbrauchbar gewesen.
(Az. 29 O 11980/22)
Diese Nachricht wurde am 01.09.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.