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Keine Reste übersehen

Eigentlich erlischt der Urlaubsanspruch mit dem Ende des Kalenderjahres. Doch es kann auch passieren, dass einfach nicht alle Mitarbeiter in einem Unternehmen ihren vollen Urlaub nehmen können, wie zum Beispiel die junge Ärztin Kirsten Baldus, die an einer Klinik arbeitet:

Von Andrea Lueg |
    "Weil wir sehr unterbesetzt waren, konnten wir den Urlaub in dem Jahr nicht immer nehmen und mussten ihn in das nächste Jahr verschieben."

    So entstand in der Klinik ein ständiges Verschleppen von Urlaubstagen, das der Arbeitgeber dann unterbinden wollte und das Mitnehmen von alten Urlaubstagen ins neue Jahr verbot:

    "Ohne Übergangsfrist, so dass dann in einem Jahr der normale Urlaub und der Resturlaub anfiel und das ließ sich dann überhaupt nicht bewerkstelligen, weil wir weiterhin unterbesetzt waren und da wurd's dann wirklich eng."

    In diesem Fall musste der Arbeitgeber dann auch sein Verbot wieder zurücknehmen. Grundsätzlich gilt: Nur aus dringenden betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie es im Juristendeutsch so schön heißt, kann Urlaub in das folgende Jahr übertragen werden. Also zum Beispiel, wenn es im Unternehmen personelle Engpässe gibt oder wenn jemand krank war und seinen Urlaub daher nicht nehmen konnte. Für die Zahl der Urlaubstage, die in so einem Fall übertragen werden können,gibt es keine Einschränkung. Einen Antrag auf Übertragung des Urlaubs muss man in diesem Fall übrigens nicht stellen. Doch Arbeitsrechtler Dirk Ebert rät:

    "Der Urlaub wird automatisch übertragen, ich empfehle aber trotzdem, immer noch einen Urlaubsantrag zu stellen, damit der Arbeitgeber den abschlägig bescheiden kann, dann hat man auch einen Beweis, dass der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen den Urlaub nicht gewährt hat."

    Das muss spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres geschehen. Allein der Wunsch eines Arbeitnehmers, etwa, weil er im Folgejahr einen besonders langen Urlaub plant, reicht nicht aus, um Urlaubstage mit ins neue Jahr zu nehmen. Es müssen dringende Gründe wie eben Krankheit vorliegen. Wird Urlaub übertragen, muss der bis zum 31.3. des Folgejahres genommen werden:

    "Nach dem Bundesurlaubsgesetz verfällt der Urlaub komplett, wenn er nicht im Übertragungszeitraum, das heißt bis zum 31.3. des Folgejahres genommen wird."

    Es sei denn, Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben schon vorher eine andere Vereinbarung getroffen. Der Chef muss den Resturlaub aus dem alten Jahr im Übertragungszeitraum genehmigen:

    "Wenn der Arbeitgeber allerdings den Urlaub nicht gewährt im Übertragungszeitraum, wozu er verpflichtet ist, entsteht ein Schadensersatzanspruch in der Form, dass der Urlaub weiter genommen werden kann."

    Das heißt, der Arbeitnehmer kann dann den Urlaub auch über den 31. März hinaus nehmen. Anders sieht es aus, wenn jemand den Urlaub bis Ende März etwa nicht antreten kann, weil er krank geworden ist. Dann verfällt der Anspruch ersatzlos. Wenn es in der Firma auch zu Beginn des neuen Jahres hektisch zugeht und man die Kollegen nicht hängen lassen und in Urlaub gehen will, besteht übrigens keinerlei Anspruch, sich den Urlaub auszahlen zu lassen:

    "Prinzipiell gibt es diese Möglichkeit nicht, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis würde beendet und bis zum Beendigungszeitpunkt kann der Urlaub nicht genommen werden, dann kann man ihn im Rahmen einer Urlaubsabgeltung auch in Zahlung von Geld geltend machen."