Wann wird endlich die Bundesmauergedenkhauptverwaltung gegründet, damit es auf dem Gebiet bunter Betonbrocken deutsch und geordnet zugeht? Bisher herrscht da ja ein geradezu künstlerisches Chaos. Zum Beispiel hat der damalige Bundestagspräsident Thierse im Sommer 2001 dem damaligen UN-Generalsekretär Annan zwei Fragmente der Berliner Mauer geschenkt, ohne die damit verbundenen subtilen Urheberrechtsfragen eingehend zu klären. Die Mauerstücke stehen mittlerweile im Skulpturengarten der UN-Zentrale in New York, aber die subtilen Urheberrechtsfragen schleppen sich gerade durch die dritte und höchste deutsche Gerichtsinstanz. Geklagt hat nämlich der Künstler Kani Alavi, der die grauen Flächen einst bemalte, weil er erstens vor dem hoheitlichen Schenkungsakt nicht um Erlaubnis gefragt, zweitens bei der Übergabe nicht namentlich erwähnt und drittens dazu auch nicht eingeladen wurde. Er will dafür mit 75 000 Euro entschädigt werden.
Nun ist die Rechtsmaterie der Mauerkunst deswegen so verwickelt, weil unter anderem definiert werden muss, ob es sich bei der Berliner Mauer um einen beweglichen oder einen unbeweglichen Gegenstand gehandelt hat. Schon in dieser Betrachtung spiegelt sich die ganze Dramatik der Geschichte wider. Dann aber kommt hinzu, dass Leute, die ihre Gefühlsbeziehung zu dieser politischen Demarkationslinie mit Hilfe von Spraydosen und Pinseln ausdrückten, mit der Zeit einen irren Kunstanspruch entwickelten. Teile der bemalten Mauer wurden konserviert, restauriert und musealisiert, ein Verein namens Eastside Gallery wurde gegründet, dessen Vorsitzender zufällig eben jener Kani Alavi ist, der den Urheberrechtsstreit gegen die Bundesrepublik führt.
Der Kunstanspruch steht allerdings in einem gewissen Gegensatz zu den kollektiven Kräften, die sich einst an der Mauer austobten und zu dem Kreuzberger Lebensgefühl beitrugen, das inzwischen nostalgisch beschworen und kommerziell verwertet wird. Schließlich hat sich das Mauergedenken zu einem beträchtlichen ikonografischen Business entwickelt. Doch wenn’s um Geld geht, hört die Anonymität schnell auf, denn kollektive Kräfte kriegen keine Tantiemen.
Die Dialektik dieses Kunstanspruchs zeigt sich auch darin, dass die Mauermaler zwar einerseits bei ihrem Schaffen über jeden eigentumsrechtlichen Aspekt stellen, andererseits aber peinlichst darauf achten, dass ihre Werke nicht etwa von fremden Fingern verändert oder übermalt werden. Insofern ist der ganze Fall ein Paradebeispiel für die ewige Diskussion darüber, was Kunst ist und was Kunst darf. Dabei ist diese Diskussion doch selbst schon zu einem Wesenskern moderner Kunst geworden: Seit Marcel Duchamps "Urinoir" besteht Kunst im wesentlichen in ihrer Behauptung.
Dass Juristen mit dieser Tatsache nicht gut zurechtkommen, verwundert nicht. Gerade hat zum Beispiel das Bundessozialgericht entschieden, dass Tätowierer keine Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes seien. Sollte allerdings einmal ein tätowierter Arm dem UN-Generalsekretär zum Geschenk gemacht werden, sähe das juristisch wieder anders aus.
Nun ist die Rechtsmaterie der Mauerkunst deswegen so verwickelt, weil unter anderem definiert werden muss, ob es sich bei der Berliner Mauer um einen beweglichen oder einen unbeweglichen Gegenstand gehandelt hat. Schon in dieser Betrachtung spiegelt sich die ganze Dramatik der Geschichte wider. Dann aber kommt hinzu, dass Leute, die ihre Gefühlsbeziehung zu dieser politischen Demarkationslinie mit Hilfe von Spraydosen und Pinseln ausdrückten, mit der Zeit einen irren Kunstanspruch entwickelten. Teile der bemalten Mauer wurden konserviert, restauriert und musealisiert, ein Verein namens Eastside Gallery wurde gegründet, dessen Vorsitzender zufällig eben jener Kani Alavi ist, der den Urheberrechtsstreit gegen die Bundesrepublik führt.
Der Kunstanspruch steht allerdings in einem gewissen Gegensatz zu den kollektiven Kräften, die sich einst an der Mauer austobten und zu dem Kreuzberger Lebensgefühl beitrugen, das inzwischen nostalgisch beschworen und kommerziell verwertet wird. Schließlich hat sich das Mauergedenken zu einem beträchtlichen ikonografischen Business entwickelt. Doch wenn’s um Geld geht, hört die Anonymität schnell auf, denn kollektive Kräfte kriegen keine Tantiemen.
Die Dialektik dieses Kunstanspruchs zeigt sich auch darin, dass die Mauermaler zwar einerseits bei ihrem Schaffen über jeden eigentumsrechtlichen Aspekt stellen, andererseits aber peinlichst darauf achten, dass ihre Werke nicht etwa von fremden Fingern verändert oder übermalt werden. Insofern ist der ganze Fall ein Paradebeispiel für die ewige Diskussion darüber, was Kunst ist und was Kunst darf. Dabei ist diese Diskussion doch selbst schon zu einem Wesenskern moderner Kunst geworden: Seit Marcel Duchamps "Urinoir" besteht Kunst im wesentlichen in ihrer Behauptung.
Dass Juristen mit dieser Tatsache nicht gut zurechtkommen, verwundert nicht. Gerade hat zum Beispiel das Bundessozialgericht entschieden, dass Tätowierer keine Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes seien. Sollte allerdings einmal ein tätowierter Arm dem UN-Generalsekretär zum Geschenk gemacht werden, sähe das juristisch wieder anders aus.