Zur Begründung hieß es, die Klage auf Aufhebung des sogenannten Kreuz-Erlasses sei unzulässig. Die Vorschrift sei eine bloße Verwaltungsvorschrift ohne rechtliche Außenwirkung. Die Kreuze verletzten nicht das Recht anderer Weltanschauungsgemeinschaften auf Religionsfreiheit. Sie seien auch kein Verstoß gegen das grundrechtliche Diskriminierungsverbot wegen des Glaubens. Weiter heißt es in dem Urteil, für den objektiven Betrachter stellten die Kreuze zwar ein zentrales Symbol des christlichen Glaubens dar. Sie verletzten aber nicht die Kläger in ihrer vom Grundgesetz umfassten Freiheitsgewährleistung. Auch das im Grundgesetz geregelte Diskriminierungsverbot wegen des Glaubens werde nicht verletzt. Danach darf der Staat zwar nicht bestimmte Glaubensgemeinschaften privilegieren.
Der Vorinstanz gefolgt
Eine Bevorzugung christlicher Glaubensgemeinschaften habe der bayerische Verwaltungsgerichtshof als Vorinstanz aber in tatsächlicher Hinsicht gerade nicht festgestellt, sondern einen Werbeeffekt für die christlichen Glaubensgemeinschaften durch das Anbringen der Kreuze verneint. Diese Einschätzung der bayerischen Richter war demnach für die Leipziger Richter bindend. Außerdem verlange der Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staats keinen vollständigen Verzicht auf religiöse Bezüge, hieß es.
Söder erleichtert
Ministerpräsident Söder begrüßte den Richterspruch: "Das Kreuz ist ein Zeichen unserer christlichen und kulturellen Prägung. Es gehört zu Bayern." sagte der CSU-Vorsitzende der Deutschen Presse-Agentur in München. Der Chef der CSU-Fraktion im bayerischen Landtag, Holetschek, betonte: "Bayern ist ein Land der Vielfalt, der Toleranz und natürlich auch der Glaubensfreiheit, aber Bayern ist eben auch ein christlich geprägtes Land und es ist richtig, dass der Freistaat dies mit dem Kreuz auch zum Ausdruck bringt."
Gang nach Karlsruhe
Der Bund für Geistesfreiheit in München und in Bayern als Kläger sah mit der Anordnung die Weltanschauungsfreiheit und die staatliche Neutralitätspflicht verletzt. Er hatte bereits im Vorfeld angekündigt, im Falle einer Niederlage werde man sich an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wenden.
Im April 2018 hatte das bayerische Kabinett auf Initiative des damals frisch zum Ministerpräsidenten aufgestiegenen Söders den Kreuzerlass beschlossen. Trotz heftiger Kritik - auch von den Kirchen, die Söder vorwarfen, das christliche Symbol für Wahlkampfzwecke zu missbrauchen - trat der Erlass im Juni 2018 in Kraft. In Paragraf 28 der Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats heißt es seither: "Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen."
Diese Nachricht wurde am 19.12.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.