Das Gutachten der Deutschen Umwelthilfe argumentiert: Der Staat habe eine Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern. Die werde verletzt, wenn Kernkraftwerke länger am Netz bleiben dürften, als derzeit gesetzlich erlaubt, sagt Rainer Baacke, Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe:
"Kern des Gutachtens ist, dass der Staat keine Laufzeitverlängerung beschließen darf, ohne vorher die Entsorgungsfrage gelöst zu haben. Wir haben in Deutschland kein Endlager. Wir werden in Deutschland auch auf absehbare Zeit kein Endlager haben und ohne Endlager wäre die Produktion von zusätzlichen Abfällen nach unserer Auffassung verfassungswidrig, weil der Staat seine Schutzpflichten gegenüber seinen Bürgern verletzten würde."
Pannen mit schwach- und mittelradioaktivem Atommüll im Salzbergwerk Asse II hätten die Probleme der Lagerung radioaktiven Abfalls noch einmal deutlich vor Augen geführt. Auch ein Endlager für hochradioaktiven Atommüll sei nicht in Sicht, so Baacke:
"In Gorleben wird seid 30 Jahren erkundet. Gorleben ist heute wahrscheinlich weiter von einer Genehmigung entfernt, als zu Zeiten des Atomkonsenses. Und es ergibt erhebliche Zweifel über die Korrektheit der Auswahl dieses Standortes. Ein Untersuchungsausschuss wird sich damit beschäftigen. Es gibt kein Planfeststellungsverfahren, es gibt kein atomrechtliches Genehmigungsverfahren, sondern es gibt eine Hoffnung, aber die reicht nicht aus, um es zuzulassen, dass an dieser Stelle weiter hochgefährlicher Atommüll produziert wird, ohne für dessen Entsorgung eine Lösung zu haben."
Atomkraftwerke produzieren seit Jahrzehnten Atommüll. Die Endlagerfrage ist seit Jahrzehnten unbeantwortet. Da stellt sich natürlich die Frage: Wieso hat bisher niemand geklagt vor dem Bundesverfassungsgericht? Das sei rechtlich nicht möglich gewesen, argumentiert Cornelia Ziehm, Juristin bei der Deutschen Umwelthilfe und Autorin des Gutachtens. Bei Klagen gegen Atomkraftwerke sei es immer nur um die Gefahren für Anwohner gegangen. Endlager jedoch entstünden nicht in der Nähe von AKW. Und ein Planfeststellungsverfahren für ein Endlager, gegen das geklagt werden könnte, habe es bisher nicht gegeben, so Ziehm. Dann habe der Staat jedoch von alleine gehandelt. Mit dem gesetzlich festgeschriebenen Atomausstieg seien Konsequenzen gezogen worden aus den Schutzpflichten des Staates gegenüber seiner Bürger, so Rainer Baacke:
"Wir hatten in der Legislaturperiode 1998/2002 eine Situation, wo der Staat endlich aus der Abwesenheit eines Endlagers rechtliche Konsequenzen gezogen hat. Er hat damals abgewogen zwischen den Schutzpflichten, die er gegenüber seinen Bürgern hat, und auf der anderen Seite zwischen den Eigentumsrechten der Betreiber mit unbefristeten Betriebsgenehmigungen. Der Staat hat danach gesagt: Nur für einen begrenzten Zeitraum wird der Betrieb der Atomkraftwerke zugelassen. Jetzt ohne überragende Gemeinwohlgründe eine Laufzeitverlängerung zu beschließen, hieße, dass man ohne Not die Produktion von zusätzlichem Atommüll zulässt, und das ist nach unserer Auffassung verfassungswidrig."
Erst das Gesetz über den Atomausstieg hat jetzt die Möglichkeit eröffnet, die Schutzpflichten des Staates vor dem Verfassungsgericht einzuklagen, sagt Cornelia Ziehm, Juristin bei der Deutschen Umwelthilfe und Autorin des Gutachtens:
"Die Möglichkeit, die jetzt besteht, ist, dass wir einen gesetzlich vereinbarten Atomausstieg haben. Würde dieses Gesetz geändert werden, besteht die Möglichkeit der Normenkontrolle für die Verfassungsorgane. Das heißt, etwa Abgeordnete oder eine Bundestagsfraktion könnte dagegen klagen."
"Kern des Gutachtens ist, dass der Staat keine Laufzeitverlängerung beschließen darf, ohne vorher die Entsorgungsfrage gelöst zu haben. Wir haben in Deutschland kein Endlager. Wir werden in Deutschland auch auf absehbare Zeit kein Endlager haben und ohne Endlager wäre die Produktion von zusätzlichen Abfällen nach unserer Auffassung verfassungswidrig, weil der Staat seine Schutzpflichten gegenüber seinen Bürgern verletzten würde."
Pannen mit schwach- und mittelradioaktivem Atommüll im Salzbergwerk Asse II hätten die Probleme der Lagerung radioaktiven Abfalls noch einmal deutlich vor Augen geführt. Auch ein Endlager für hochradioaktiven Atommüll sei nicht in Sicht, so Baacke:
"In Gorleben wird seid 30 Jahren erkundet. Gorleben ist heute wahrscheinlich weiter von einer Genehmigung entfernt, als zu Zeiten des Atomkonsenses. Und es ergibt erhebliche Zweifel über die Korrektheit der Auswahl dieses Standortes. Ein Untersuchungsausschuss wird sich damit beschäftigen. Es gibt kein Planfeststellungsverfahren, es gibt kein atomrechtliches Genehmigungsverfahren, sondern es gibt eine Hoffnung, aber die reicht nicht aus, um es zuzulassen, dass an dieser Stelle weiter hochgefährlicher Atommüll produziert wird, ohne für dessen Entsorgung eine Lösung zu haben."
Atomkraftwerke produzieren seit Jahrzehnten Atommüll. Die Endlagerfrage ist seit Jahrzehnten unbeantwortet. Da stellt sich natürlich die Frage: Wieso hat bisher niemand geklagt vor dem Bundesverfassungsgericht? Das sei rechtlich nicht möglich gewesen, argumentiert Cornelia Ziehm, Juristin bei der Deutschen Umwelthilfe und Autorin des Gutachtens. Bei Klagen gegen Atomkraftwerke sei es immer nur um die Gefahren für Anwohner gegangen. Endlager jedoch entstünden nicht in der Nähe von AKW. Und ein Planfeststellungsverfahren für ein Endlager, gegen das geklagt werden könnte, habe es bisher nicht gegeben, so Ziehm. Dann habe der Staat jedoch von alleine gehandelt. Mit dem gesetzlich festgeschriebenen Atomausstieg seien Konsequenzen gezogen worden aus den Schutzpflichten des Staates gegenüber seiner Bürger, so Rainer Baacke:
"Wir hatten in der Legislaturperiode 1998/2002 eine Situation, wo der Staat endlich aus der Abwesenheit eines Endlagers rechtliche Konsequenzen gezogen hat. Er hat damals abgewogen zwischen den Schutzpflichten, die er gegenüber seinen Bürgern hat, und auf der anderen Seite zwischen den Eigentumsrechten der Betreiber mit unbefristeten Betriebsgenehmigungen. Der Staat hat danach gesagt: Nur für einen begrenzten Zeitraum wird der Betrieb der Atomkraftwerke zugelassen. Jetzt ohne überragende Gemeinwohlgründe eine Laufzeitverlängerung zu beschließen, hieße, dass man ohne Not die Produktion von zusätzlichem Atommüll zulässt, und das ist nach unserer Auffassung verfassungswidrig."
Erst das Gesetz über den Atomausstieg hat jetzt die Möglichkeit eröffnet, die Schutzpflichten des Staates vor dem Verfassungsgericht einzuklagen, sagt Cornelia Ziehm, Juristin bei der Deutschen Umwelthilfe und Autorin des Gutachtens:
"Die Möglichkeit, die jetzt besteht, ist, dass wir einen gesetzlich vereinbarten Atomausstieg haben. Würde dieses Gesetz geändert werden, besteht die Möglichkeit der Normenkontrolle für die Verfassungsorgane. Das heißt, etwa Abgeordnete oder eine Bundestagsfraktion könnte dagegen klagen."