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Multiple-Choice-Prüfungen unrechtmäßig?

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht Bautzen hat nach einem Bericht des 'Spiegel' einem Wirtschaftsinformatik-Studenten Recht gegeben, der gegen eine Prüfung mit Multiple-Choice geklagt hatte. Damit könnten zumindest in Sachsen Examina mit Ankreuz-Tests angefochten werden.

    Für Prüfungen im Multiple-Choice-Verfahren, bei dem aus mehreren möglichen Antworten ausgewählt wird, sind nach Ansicht der Bautzener Richter besondere Regelungen in den Examensordnungen notwendig. In Sachsen könnten nach dieser Entscheidung vermutlich alle derartigen Examina der vergangenen zwölf Monate angefochten werden. Vergleichbare Gerichtsentscheidungen in anderen Bundesländern sind nach der Meinung von Fachleuten nicht unwahrscheinlich. Ausgenommen ist allerdings das Fach Medizin: Hier sieht die ärztliche Approbationsordnung ausdrücklich Multiple-Choice-Tests vor.

    Bei dem Urteil ging es nicht um die Frage, wie sinnvoll Mutiple-Choice-Tests sind. Die Bautzener Richter begründeten ihr Urteil damit, dass in der Prüfungsordnung, unter die der Wirtschaftsinformatik-Student fällt, eine Regelung über das Multiple-Choice-Verfahren fehlt.

    Michael Raden, Pressesprecher des Oberverwaltungsgerichts, erklärt: "Der Senat hat nicht gesagt, dass Multiple-Choice-Verfahren völlig unzulässig sind, sondern er hat ausgeführt, dass es einer rechtlichen Regelung in den einschlägigen Prüfungsordnungen beziehungsweise Rechtsverordnungen darüber geben muss."

    Das Multiple-Choice-Prüfungen unterscheidet sich nach Ansicht der Richter von anderen Prüfungsverfahren dadurch, dass die Bewertung der Prüfung schon vor der Prüfung selbst durch den Aufgabensteller festgelegt wird. Zum anderen fehlte es dem an Bestehensregelungen, erklärt Michael Raden: "In dem vorliegenden Fall war es so, dass letztlich jeder Professor selbst geregelt hat, ab wie vielen Antworten die Prüfung als bestanden gilt. Und da sagt nun der Senat, das geht nicht. Das muss einheitlich geregelt werden und deswegen bedarf es dieser Regelung in der Prüfungsordnung."