
Ein muslimischer Verein habe gegen seine vertraglich geregelte Baupflicht verstoßen, indem er nicht innerhalb von vier Jahren den ersten Bauabschnitt fertiggestellt habe. Deshalb könne die Stadt Leinfelden-Echterdingen die Rückübertragung des Erbbaurechts verlangen, das sie den Muslimen im Jahr 2014 eingeräumt hatte. - Die Revision des Vereins gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart wurde damit zurückgewiesen.
Der BGH erklärte, die vertragliche Verpflichtung zum Baubeginn sei angemessen gewesen. Die Stadt verfolge damit das Ziel, dass das Grundstück für öffentliche Zwecke genutzt werde.
(AZ: V ZR 191/22)
Diese Nachricht wurde am 19.01.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.