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Neuer Erlass zum Schächten

Mit dem Schächten selbst hat sich mittlerweile sogar das Gros der Tierschützer abgefunden. Heftig diskutiert wird jetzt aber die Frage, ob die Tiere vor dem Durchtrennen der Halsschlagader betäubt werden müssen, wie es der Erlass vorsieht. Günter Oltrogge vom Tierschutzverband Nordrhein-Westfalen:

Von Christian Bernstein | 19.12.2002
    Schächten ja, aber nur unter Betäubung, alles andere ist ein Abschlachten.

    Einige Untergruppen der Muslime, sogenannte Rechtsschulen, lehnen die Betäubung jedoch ab, denn die erfolgt in der Regel durch einen Elektroschock. Und damit haben viele Muslime ein Problem. Der muslimische Schlachter Rüstem Altenköpe, der die Erlaubnis zum Schächten vor dem Bundesverfassungsgericht eingeklagt hat, erklärt warum:

    Eventuell stirbt das Tier am Elektroschock und nicht am Schächten.

    Stirbt ein Tier aber am Elektroschock und nicht beim Schächten, dann nimmt der Muslim aus religiöser Sicht Aas zu sich. Das verbietet der Koran aber eindeutig:

    Der nordrhein-westfälische Schächt-Erlass sieht deshalb Ausnahmegenehmigungen vor. Dazu muss der muslimische Schlachter aber nachweisen, dass er aus religiösen Gründen auf die Betäubung verzichtet. Doch dieser Nachweis ist schwer. Heike Bierwirth-Wiest, zuständige Amtstierärztin für den Kreis Lippe.

    Der Antragsteller muss religiöse Gründe beweisen, der Koran verlangt aber keine Betäubung, allerdings gibt es einige muslimische Gruppen, die aus religiösen Gründen die Betäubung ablehnen.

    Der muslimische Schlachter, der einen Ausnahmeantrag auf das Schächten ohne Betäubung stellt, muss der Veterinärbehörde also beweisen, dass er zu einer Rechtsschule gehört, die die Betäubung ablehnt. Als Beweis fordert der Staat Gutachten und Bescheinigungen. Solche Bescheinigungen wird ein Muslim aber kaum erbringen können, meint der Islamwissenschaftler Osama Badran.

    Es gibt verschiedene Rechtsschulen, und alles ist nicht so streng und ordentlich, wie man sich das in Europa wünscht. Man muss den Angaben des Moslems einfach glauben .

    Gestern blieb gestern auch offen, wie in Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Januar mit Anträgen auf die Befreiung von der Betäubung verfahren wird. Die Rechtspraxis ist bisher nicht eindeutig klar, der Islam hat zur Betäubung beim Schächten keine einheitliche Auffassung. Badran empfiehlt deswegen.

    Am besten die Al-Aksa-Universität in Ägypten fragen, die haben Experten für so etwas.

    Ein Vorschlag, auf den sich deutsche Beamte wohl kaum einlassen werden. Die praktische Durchführung des Erlasses werden die Gerichte in Präzedenzfällen zu klären haben. Das muslimische Opferfest beginnt im März, dann wird mit den ersten Ausnahmeanträgen gerechnet.