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Nur noch zwei statt vier Wochen

Sechs von zehn Deutschen kaufen schon mal oder auch regelmäßig im Internet ein. Und für diese Millionen Verbraucher ist heute ein wichtiger Stichtag: Denn wer seit heute im Internet etwas bestellt, muss sich künftig sputen, wenn er hinterher vom Kauf doch wieder zurücktreten will, denn diese Frist wird halbiert auf zwei Wochen.

Von Olaf Baale | 11.06.2010
    Bei Internetauktionen wird der Vertrag in dem Moment geschlossen, in dem die Angebotsfrist endet. Zu diesem Zeitpunkt kennt der Käufer seinen Vertragspartner noch nicht. Folglich konnte auch keine gesetzlich geforderte Widerrufsbelehrung durchgeführt werden, es galt eine vierwöchige Widerrufs- und Rückgabefrist. Künftig müssen sich Kunden, die ihren Kauf widerrufen wollen, mehr beeilen. Nach der am 11. Juni in Kraft tretenden Gesetzesänderung genügt es, wenn der Ebay-Verkäufer die Widerrufsbelehrung an die Email hängt, die dem Käufer automatisch nach Auktionsende zugeht. Erreicht die Widerrufsbelehrung den Käufer am Auktionstag oder am Folgetag, verkürzt sich das gesetzliche Widerrufs- und Rückgaberecht auf zwei Wochen.

    Ursprünglich hatte der Gesetzgeber das Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte geschaffen. Der Grund damals: Bei Geschäften an der Haustür oder gar in den eigenen vier Wänden besteht nach Ansicht von Juristen eine Erpressungssituation. Bei Geschäften im Internet sei die Lage ähnlich, so die Ansicht von Udo Reifner, Professor für Wirtschaftsrecht an der Universität Hamburg und Direktor des Instituts für Finanzdienstleistungen in Hamburg.

    "Denken Sie daran, wenn Sie das Internet einschalten, dass dann der Anbieter praktisch bei Ihnen zu Hause ist. Das ist genauso wie in der Haustürsituation."

    Bei Internetgeschäften ist folglich, ähnlich wie bei Vertragsabschlüssen an der Haustür, Vorsicht geboten. Aus diesem Grunde hatte der Gesetzgeber die bei Haustürgeschäften geltende zweiwöchige Widerrufsfrist auch auf den sogenannten Fernabsatz übertragen, also auf Verträge, die ohne persönliche Anwesenheit per Internet, Post oder Fax geschlossen werden.

    "Dahinter steht die Überlegungsfrist. Man soll sich etwas noch einmal überlegen können. Dahinter steckt, dass der Verbraucher in der Marktwirtschaft nur genügend nachdenken muss, um das Richtige zu finden. Dass die Realität heute in Finanzgeschäften anders aussieht, dass man das gar nicht durchblicken kann, dass ganze Banken Fehlentscheidungen treffen, steht auf einem anderen Blatt."

    Das Problem sieht Wirtschaftsrechtler Udo Reifner weniger bei Auktionen. Da geht es meist um Geldbeträge, die den Verbraucher nicht ruinieren. Anders liegen die Dinge bei Finanzgeschäften, die auch an der Haustür oder per Internet vertrieben werden. Zwar müssen die Haustürverkäufer von Versicherungen, Fonds und Krediten, aber auch der Vertrieb von Internetverträgen den Verbraucher über sein Widerrufsrecht aufklären, doch werde dem Kunden damit eine Sicherheit vorgetäuscht, die er gar nicht hat. Udo Reifner:

    "Meistens passiert die Reaktion erst viel später. Und gerade bei Finanzierungen ist es ja so, wenn Sie unterschrieben haben, passiert ja noch nichts. Wenn die erste Rückzahlungsrate kommt, dann merken Sie, was Sie getan haben. Bei der zweiten wird's richtig hart, und dann wollen Sie da raus. Das ist natürlich alles viel, viel später, denn Sie zahlen die Raten monatlich, und das Widerrufsrecht dauert 14 Tage. Ich kann den Leuten nur sagen: Vergesst das Widerrufsrecht! Benutzt es nicht!"

    Für den Fall, wo der Anbieter keine oder nur eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung nachweisen kann, erhöht sich die Widerspruchsfrist von zwei Wochen auf sechs Monate. Aber auch in diesem Fall ist der Nutzen umstritten, denn unter bestimmten Umständen kann der Anbieter eine Nutzungsentschädigung verlangen. Bei den typischen Auktionen wird das meist nicht zum Problem, anders bei Finanzgeschäften. Hier fordert Wirtschaftsrechtler Udo Reifner das sogenannte "bindende Angebot". Diese Regelung wird in Frankreich praktiziert: Der Anbieter ist zwei Wochen lang an sein Angebot gebunden. Nur in dem Fall, dass der Verbraucher innerhalb dieser zwei Wochen die Initiative ergreift und unterzeichnet, ist der Vertrag rechtswirksam.