Ein Beitrag von Tilla Raabe
Auch nach 20 Jahren dürfen zwei Studenten nach aktueller Rechtslage weiterhin an der Universität eingeschrieben bleiben. In der Urteilsbegründung der Richter heißt es dazu:
Auf Grund ihrer engen Fassung bietet die Vorschrift mithin keine Handhabe, einen Studenten zu exmatrikulierten, der sich - wie der Kläger - ursprünglich ordnungsgemäß immatrikuliert und im Anfangsstadium des Studiums Leistungsnachweise erworben hat, später jedoch keinerlei oder nur ein geringes Interesse an seinem Studium zeigt.
Obwohl die beiden Langzeitstudenten seit 1989 weder einen Schein noch einen anderen Leistungsnachweis vorweisen können, bleibt ihnen ihr Studentenausweis also sicher. An der Rechtmäßigkeit ihres Studentenstatus äußerte allerdings auch das Gericht seine Zweifel: "Die Annahme einer missbräuchliche Inanspruchnahme scheint wohl zutreffend", meinte der Richter, machte aber gleichzeitig deutlich, dass der Gesetzgeber keine Handhabe für derartige Falle vorsieht:
Nach der Intention des Gesetzgebers ist der Studierende durchaus verpflichtet, etwas zu leisten, auch wenn der derzeitige Katalog der Exmatrikulationsgründe in Art. 65 BayHSchG im Extremfall nicht ausschließt, dass jemand bis an sein Lebensende Student im Rechtssinne ist, ohne die Hochschule zu betreten und für sein Studium zu arbeiten.
Diese Regelung gilt allerdings nicht für Studierende aller Studiengänge. Die bayerische Hochschulreform im Jahre 1998 schob dem Missbrauch des Studentenstatus eine ersten Riegel vor: Für Diplom- und Magisterstudiengänge wurden Zwischenprüfungsordnungen, sowie Regel- und Höchstsemesterzahlen eingeführt. Ein Germanist oder Philosoph an der Universität Erlangen-Nürnberg kann also nur 9, maximal jedoch 12 Semester eingeschrieben blieben.
Die heutigen Problemfälle finden sich in den Studiengängen, die nicht über Landesrecht, sondern über Bundesrecht geregelt werden: darunter Human- und Tier-Medizin, Pharmazie, oder - wie im vorliegenden Fall- bei sogenannten "Altfällen" in der Rechtswissenschaft. Die Bundesprüfungsordnungen sehen bis heute keine Fristen vor. Der Student bleibt solange Mitglied der Universität, solange er seinen Studentenwerksbeitrag zahlt und sich ordentlich rückmeldet – auch wenn er bereits im 45. Semester ist. Angesichts der Klarheit des Urteils aus Ansbach wird die Universität nicht in die Berufung gehen und die gerichtliche Schlappe einstecken müssen. Dennoch will Kanzler Schöck aus dem Urteil Konsequenzen ziehen:
Es hat in der Deutlichkeit, in der es begründet worden ist natürlich überrascht, aber es hat auch klar gemacht, das hier eine gesetzliche Lücke besteht und es wird ja demnächst eine Novelle zum bayerischen Hochschulgesetz geben und wir werden die Politiker natürlich auf diese Lücke hinweisen und hoffen, dass die dann behoben wird.
Auf der letzen Bayerischen Rektorenkonferenz hatte die Schilderung des Falls noch großes Gelächter hervorgerufen, doch die Folgerungen werden nicht auf sich warten lassen: Noch liegt der Entwurf für die Änderung des Hochschulgesetzes auf den Schreibtischen der Verantwortlichen und Kanzler Schöck, der auch Bundessprecher der deutschen Universitätskanzler ist, will sich nach der Erfahrung dieses Präzedenzfalls persönlich für eine Neuregelung stark machen. Für die Kläger bleibt bis dahin alles beim Alten: sie bleiben Studenten, können Lehrveranstaltungen besuchen, in der Mensa essen - oder auch ermäßigt Busfahren - und vielleicht irgendwann die Studentenermäßigung direkt in die Seniorenermäßigung eintauschen.
Auch nach 20 Jahren dürfen zwei Studenten nach aktueller Rechtslage weiterhin an der Universität eingeschrieben bleiben. In der Urteilsbegründung der Richter heißt es dazu:
Auf Grund ihrer engen Fassung bietet die Vorschrift mithin keine Handhabe, einen Studenten zu exmatrikulierten, der sich - wie der Kläger - ursprünglich ordnungsgemäß immatrikuliert und im Anfangsstadium des Studiums Leistungsnachweise erworben hat, später jedoch keinerlei oder nur ein geringes Interesse an seinem Studium zeigt.
Obwohl die beiden Langzeitstudenten seit 1989 weder einen Schein noch einen anderen Leistungsnachweis vorweisen können, bleibt ihnen ihr Studentenausweis also sicher. An der Rechtmäßigkeit ihres Studentenstatus äußerte allerdings auch das Gericht seine Zweifel: "Die Annahme einer missbräuchliche Inanspruchnahme scheint wohl zutreffend", meinte der Richter, machte aber gleichzeitig deutlich, dass der Gesetzgeber keine Handhabe für derartige Falle vorsieht:
Nach der Intention des Gesetzgebers ist der Studierende durchaus verpflichtet, etwas zu leisten, auch wenn der derzeitige Katalog der Exmatrikulationsgründe in Art. 65 BayHSchG im Extremfall nicht ausschließt, dass jemand bis an sein Lebensende Student im Rechtssinne ist, ohne die Hochschule zu betreten und für sein Studium zu arbeiten.
Diese Regelung gilt allerdings nicht für Studierende aller Studiengänge. Die bayerische Hochschulreform im Jahre 1998 schob dem Missbrauch des Studentenstatus eine ersten Riegel vor: Für Diplom- und Magisterstudiengänge wurden Zwischenprüfungsordnungen, sowie Regel- und Höchstsemesterzahlen eingeführt. Ein Germanist oder Philosoph an der Universität Erlangen-Nürnberg kann also nur 9, maximal jedoch 12 Semester eingeschrieben blieben.
Die heutigen Problemfälle finden sich in den Studiengängen, die nicht über Landesrecht, sondern über Bundesrecht geregelt werden: darunter Human- und Tier-Medizin, Pharmazie, oder - wie im vorliegenden Fall- bei sogenannten "Altfällen" in der Rechtswissenschaft. Die Bundesprüfungsordnungen sehen bis heute keine Fristen vor. Der Student bleibt solange Mitglied der Universität, solange er seinen Studentenwerksbeitrag zahlt und sich ordentlich rückmeldet – auch wenn er bereits im 45. Semester ist. Angesichts der Klarheit des Urteils aus Ansbach wird die Universität nicht in die Berufung gehen und die gerichtliche Schlappe einstecken müssen. Dennoch will Kanzler Schöck aus dem Urteil Konsequenzen ziehen:
Es hat in der Deutlichkeit, in der es begründet worden ist natürlich überrascht, aber es hat auch klar gemacht, das hier eine gesetzliche Lücke besteht und es wird ja demnächst eine Novelle zum bayerischen Hochschulgesetz geben und wir werden die Politiker natürlich auf diese Lücke hinweisen und hoffen, dass die dann behoben wird.
Auf der letzen Bayerischen Rektorenkonferenz hatte die Schilderung des Falls noch großes Gelächter hervorgerufen, doch die Folgerungen werden nicht auf sich warten lassen: Noch liegt der Entwurf für die Änderung des Hochschulgesetzes auf den Schreibtischen der Verantwortlichen und Kanzler Schöck, der auch Bundessprecher der deutschen Universitätskanzler ist, will sich nach der Erfahrung dieses Präzedenzfalls persönlich für eine Neuregelung stark machen. Für die Kläger bleibt bis dahin alles beim Alten: sie bleiben Studenten, können Lehrveranstaltungen besuchen, in der Mensa essen - oder auch ermäßigt Busfahren - und vielleicht irgendwann die Studentenermäßigung direkt in die Seniorenermäßigung eintauschen.