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Rechte und Pflichten von Whistleblowern
Schweigen oder Petzen am Arbeitsplatz

Egal ob Korruption, Umweltsünden oder Körperverletzung: Wer strafbare Missstände am Arbeitsplatz entdeckt, hat die Pflicht, dies seinem Vorgesetzten zu melden. Wenn der nichts davon wissen will, stecken Arbeitnehmer in einer Zwickmühle. Helfen kann eine Beratung.

Von Karin Lamsfuß | 04.01.2018
    Eine Verkäuferin sitzt an 29.10.2015 in Hamburg an der Kasse eines Drogeriemarkts.
    Wenn es an einem Arbeitsplatz Missstände gibt, sollte der Vorgesetzte informiert werden (dpa / picture alliance / Markus Scholz)
    Ein Pferdehof am Niederrhein. Hier lebt der ehemalige Altenpfleger Wolfgang Weinem. In seinem Arbeitszimmer kramt er den Artikel raus, der ihn damals seinen Job gekostet hat.
    Die Geschichte von vorne: Eineinhalb Jahre lang hatte Wolfgang Weinem eklatante Pflegemängel in dem Heim dokumentiert, in dem er damals arbeitete. Auszüge aus seinem Protokoll: "Hygienevorschriften nicht beachtet, MRSA-Keim bekannt, aber ignoriert, Gewichtsverlust von zehn Kilo bei acht Bewohnern."
    "Über 50 Seiten hab ich dann der Geschäftsführung gegeben, zunächst tat sich da nichts. Ich sollte dann zu dieser Geschäftsführung kommen, bekam dann verschiedene Vorwürfe zu hören."
    Wolfgang Weinem wollte Leben retten – und habe, wie er erzählt, nur Gegenwind bekommen: Er habe keine Ahnung und mache nur Ärger.
    Ein ganz typischer Fall, weiß Dr. Rainer Frank, Rechtsanwalt und Experte für Hinweisgeber bei Transparency International:
    "Also wenn jemand einen Missstand offendeckt, gefährdet er ja möglicherweise Interessen. Dann hat er natürlich Feinde, weil er ganz einfach denen einen Schaden zufügen wird!"
    Mit dem Vorgesetzten über den Missstand sprechen
    Dabei, so Harro Schultze, beratender Rechtsanwalt beim Kölner Whistleblower-Netzwerk, habe Wolfgang Weinem alles richtig gemacht, indem er zuerst seinen Vorgesetzten informierte:
    "Zunächst ist für den Arbeitnehmer die Loyalitätspflicht zum Arbeitgeber ein ganz entscheidender Grundsatz: Ich muss mit meinem Dienstvorgesetzten über den Missstand sprechen."
    Doch was ist, wenn der Vorgesetzte davon nichts wissen will? Und der Missstand bestehen bleibt? Für den Rechtsanwalt Rainer Frank ist dann Regel Nummer eins: Der Mitarbeiter muss bei allen weiteren Schritten seine Identität schützen.
    "Ich würde niemals einen Hinweisgeber überreden wollen, seine Identität zu offenbaren, weil ich aus meiner eigenen Praxis Fälle kennengelernt habe, wo das nachträglich bereut wurde, es getan zu haben."
    Den Missstand melden, ohne seine Identität zu offenbaren
    Den Missstand melden, ohne seine Identität zu offenbaren: Das funktioniert momentan nur auf zwei Wegen: über anonyme Meldesysteme im Internet oder über einen externen Vertrauensanwalt. Beides haben – wenn überhaupt – nur große Unternehmen. Allen anderen rät Harro Schultze vom Kölner Whistleblower-Netzwerk: Wenn möglich, den Betriebsrat einschalten. In jedem Fall aber niemals vorschnell handeln, sondern vor jedem Schritt gedanklich die möglichen Konsequenzen durchspielen:
    "Eine Schadensersatzklage drohen, es kann mir die fristlose Kündigung drohen, also da kann ich schon meine ganze Existenz eventuell aufs Spiel setzen."
    Außerdem: So viel wie möglich dokumentieren und Verbündete und Zeugen suchen. So viel Zeit hatte Altenpfleger Wolfgang Weinem nicht, sagt er. Also schickte der Altenpfleger die 50-seitige Dokumentation an Tageszeitungen und Fernsehsender.
    "Am nächsten Tag bin ich dann zur Arbeit gegangen. Dann kam dann auch meine Stationsleitung und die Pflegedienstleitung: 'Sie sind vorerst freigestellt.'"
    Wenig später bekam er die Kündigung. Rechtsanwalt Harro Schulze hat Wolfgang Weinem dann vor dem Arbeitsgericht vertreten. Er sagt, der Altenpfleger habe vollkommen richtig gehandelt: Weil er eine der wichtigsten Regeln beachtet hat: Zuerst alle internen Mittel ausschöpfen und erst dann an die Öffentlichkeit gehen. Das urteilte sogar der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem vergleichbaren Fall. Harro Schultze zitiert aus dem Urteil:
    "Hat die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse daran, über Mängel im Unternehmen informiert zu werden, trifft das Interesse des Unternehmers, seinen guten Ruf im Geschäftsverkehr und seine wirtschaftlichen Interessen zu schützen zurück."
    Auch nicht zu handeln kann strafbar sein
    Auch wichtig zu wissen: Hätte Wolfgang Weinem nicht gehandelt, hätte er sich womöglich strafbar gemacht: wegen unterlassener Hilfeleistung. Es geht, so Rechtsanwalt Harro Schultze, immer um ein Abwägen: zwischen den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens und den – vielleicht dramatischen – Folgen des schweigenden Zuschauens.
    "Und deswegen auch der Ratschlag, sich von früh an als Whistleblower spezielle juristische Beratung hinzuzuziehen."
    In zweiter Instanz wurde die Kündigung von Wolfgang Weinem aufgehoben. In dem abschließenden Vergleich wurde ausgehandelt, dass er bis zur Pensionierung sein Gehalt bekommt, aber nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurück muss. Heute gibt es diese Missstände nicht mehr.
    "Die Veränderungen, die stattgefunden haben, haben mich bestärkt, dass ich das alles noch mal machen würde."