"Nun hatte die Ehefrau die Betreuung übertragen bekommen und dann gemeint, sie könne mit dem Vermögen wie bisher wirtschaften sozusagen aus einem Topf."
Doch das war ein Irrtum, sagt Werner Schell aus Neuss, Fachmann für Patientenrecht und Pflege. In diesem Fall hatte die Ehefrau versäumt, genau aufzuschlüsseln, wofür sie das Vermögen verbraucht hatte. Zum Beispiel für den gemeinsamen Urlaub, den sich das Ehepaar etwas kosten ließ.
"Dabei haben sich Unregelmäßigkeiten ergeben mit der Folge, dass man der rechtlichen Betreuerin, also der Ehefrau auferlegte, über 50.000 Euro an ihren Mann zu erstatten."
Wer als Ehegatte oder Partner offiziell die Betreuung übernimmt, sollte genau prüfen, was auf ihn zukommt. Denn er muss sich an die Vorgaben des Betreuungsgerichts halten. Bei einer Vorsorgevollmacht ist das nicht so. Trotzdem kann der pflegende Partner nicht mehr so wirtschaften, wie er das im Einvernehmen mit seinem Partner bisher gewohnt war. Denn eine Betreuung, ob vom Gericht angeordnet oder auf der Grundlage einer Vorsorgevollmacht schafft immer ein neues Rechtsverhältnis. Matthias Bieling ist Amtsrichter in Münster.
"Es ist so, dass ich mir bewusst darüber sein muss, dass ich eine Funktion ausübe, die ich für einen Dritten wahrnehme, und nicht mehr meine eigenen Rechte vertrete, mit meinem eigenen Interesse, sondern im Interesse eines eigenen Rechtssubjektes handle."
Was in einer Partnerschaft häufig keine Rolle spielt, gilt aber vor dem Gesetz - und darauf muss man sich einstellen: Grundsätzlich sind die Vermögen und Einkommen beider Eheleute getrennt. Auch wenn man in der Ehe aus einem Topf lebt. Da nimmt das Gericht es ganz genau. Matthias Bieling:
"Im Grundsatz ist es so, dass ich nach wie vor, auch wenn mein Ehepartner erkrankt ist, an seinem Einkommen partizipieren kann, solange die Ehe weiter besteht. Wenn es denn so sein kann, dass ich Verfügungen über eine Wohnung oder über sein gesamtes Vermögen vorhabe, dann muss ich das ohnehin über das Betreuungsgericht genehmigen lassen."
Auch zum Öffnen der Post muss es eine ausdrückliche Genehmigung geben. Seit der Novelle des Betreuungsrechts 2005 können Eheleute nach dem Wunsch der damaligen Bundesregierung nicht mehr automatisch füreinander eintreten, weil man Missbrauch befürchtete. Das gilt auch für Auskünfte über den Gesundheitszustand, erst recht – so Matthias Bieling - für Entscheidungen, die ein Ehepartner für den anderen zusammen mit den Ärzten treffen muss.
"Die sind ja aus ihrem Berufsbild heraus schon verpflichtet, eine Dokumentation über den Gesundheitszustand und die empfohlenen Maßnahmen zu treffen, sodass es sich immer anbietet mit den Ärzten Absprachen im Bereich Gesundheitsfürsorge zu treffen."
Liegt eine Patientenverfügung vor, dann haben sich Arzt und betreuender Partner daran zu halten. Hier ist der Wunsch des Patienten absolut. Das gilt für einen vom Gericht bestellten Betreuer genauso wie für den Inhaber einer Vorsorgevollmacht. Als bevollmächtigter Partner sollte man ebenfalls darauf achten, Belege für Ausgaben zu sammeln. Ursula vor der Brüggen vom Betreuungsverein des Sozialdienstes Katholischer Frauen in Münster:
"Wenn man sich da selber absichern möchte, dann sollte man das machen, dass man genau nachhalten kann, was habe ich da für Dinge getätigt."
Auch rechtliche Konsequenzen sind nicht ausgeschlossen, wenn jemand die gute Wirtschaftsführung des Bevollmächtigten anzweifeln sollte, weiß der Jurist:
"Es ist so, dass bei Verwandten in gerader Linie keine Pflicht zur Rechnungslegung besteht. Es kann allerdings natürlich Situationen geben, in denen ich nachträglich durch Einwände von Verwandten, Bekannten oder Anspruchstellern gehalten bin, tatsächlich zu dokumentieren, was ich mit dem Vermögen meines nicht mehr handlungsfähigen Ehegatten gemacht habe."
Vor allem, wenn abzusehen ist, dass man doch einmal die Hilfe des Sozialamts in Anspruch nehmen muss, weil Vermögen und Renten nicht ausreichen. Wenn sich beide Partner einig sind, und wollen, dass der Partner auch bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit uneingeschränkt handeln kann, dann sollten sie mit einer Vorsorgevollmacht dafür sorgen, dass eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden wird. Weil das Gesetz nur eine Betreuung vorsieht, wenn nichts anderes geregelt ist. Und über den Inhalt der Vorsorgevollmacht sollte man den Rat von Verbraucherorganisationen oder Rechtsanwälten einholen. Werner Schell:
"Es gibt natürlich die Möglichkeit, in einer Vorsorgevollmacht eine Regelung zu treffen, dass der Beauftragte von allen Beeinträchtigungen befreit ist. Der Paragraf 181 BGB sagt grundsätzlich, dass Insich-Geschäfte, also dass die rechtliche Betreuerin oder die Bevollmächtigte mit sich Geschäfte tätigt, nicht möglich ist. Von dieser Regelung kann man sich befreien. Man kann in eine Vorsorgevollmacht hineinschreiben, dass der Beauftragte von der Anwendung des Paragrafen 181 befreit ist."
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Doch das war ein Irrtum, sagt Werner Schell aus Neuss, Fachmann für Patientenrecht und Pflege. In diesem Fall hatte die Ehefrau versäumt, genau aufzuschlüsseln, wofür sie das Vermögen verbraucht hatte. Zum Beispiel für den gemeinsamen Urlaub, den sich das Ehepaar etwas kosten ließ.
"Dabei haben sich Unregelmäßigkeiten ergeben mit der Folge, dass man der rechtlichen Betreuerin, also der Ehefrau auferlegte, über 50.000 Euro an ihren Mann zu erstatten."
Wer als Ehegatte oder Partner offiziell die Betreuung übernimmt, sollte genau prüfen, was auf ihn zukommt. Denn er muss sich an die Vorgaben des Betreuungsgerichts halten. Bei einer Vorsorgevollmacht ist das nicht so. Trotzdem kann der pflegende Partner nicht mehr so wirtschaften, wie er das im Einvernehmen mit seinem Partner bisher gewohnt war. Denn eine Betreuung, ob vom Gericht angeordnet oder auf der Grundlage einer Vorsorgevollmacht schafft immer ein neues Rechtsverhältnis. Matthias Bieling ist Amtsrichter in Münster.
"Es ist so, dass ich mir bewusst darüber sein muss, dass ich eine Funktion ausübe, die ich für einen Dritten wahrnehme, und nicht mehr meine eigenen Rechte vertrete, mit meinem eigenen Interesse, sondern im Interesse eines eigenen Rechtssubjektes handle."
Was in einer Partnerschaft häufig keine Rolle spielt, gilt aber vor dem Gesetz - und darauf muss man sich einstellen: Grundsätzlich sind die Vermögen und Einkommen beider Eheleute getrennt. Auch wenn man in der Ehe aus einem Topf lebt. Da nimmt das Gericht es ganz genau. Matthias Bieling:
"Im Grundsatz ist es so, dass ich nach wie vor, auch wenn mein Ehepartner erkrankt ist, an seinem Einkommen partizipieren kann, solange die Ehe weiter besteht. Wenn es denn so sein kann, dass ich Verfügungen über eine Wohnung oder über sein gesamtes Vermögen vorhabe, dann muss ich das ohnehin über das Betreuungsgericht genehmigen lassen."
Auch zum Öffnen der Post muss es eine ausdrückliche Genehmigung geben. Seit der Novelle des Betreuungsrechts 2005 können Eheleute nach dem Wunsch der damaligen Bundesregierung nicht mehr automatisch füreinander eintreten, weil man Missbrauch befürchtete. Das gilt auch für Auskünfte über den Gesundheitszustand, erst recht – so Matthias Bieling - für Entscheidungen, die ein Ehepartner für den anderen zusammen mit den Ärzten treffen muss.
"Die sind ja aus ihrem Berufsbild heraus schon verpflichtet, eine Dokumentation über den Gesundheitszustand und die empfohlenen Maßnahmen zu treffen, sodass es sich immer anbietet mit den Ärzten Absprachen im Bereich Gesundheitsfürsorge zu treffen."
Liegt eine Patientenverfügung vor, dann haben sich Arzt und betreuender Partner daran zu halten. Hier ist der Wunsch des Patienten absolut. Das gilt für einen vom Gericht bestellten Betreuer genauso wie für den Inhaber einer Vorsorgevollmacht. Als bevollmächtigter Partner sollte man ebenfalls darauf achten, Belege für Ausgaben zu sammeln. Ursula vor der Brüggen vom Betreuungsverein des Sozialdienstes Katholischer Frauen in Münster:
"Wenn man sich da selber absichern möchte, dann sollte man das machen, dass man genau nachhalten kann, was habe ich da für Dinge getätigt."
Auch rechtliche Konsequenzen sind nicht ausgeschlossen, wenn jemand die gute Wirtschaftsführung des Bevollmächtigten anzweifeln sollte, weiß der Jurist:
"Es ist so, dass bei Verwandten in gerader Linie keine Pflicht zur Rechnungslegung besteht. Es kann allerdings natürlich Situationen geben, in denen ich nachträglich durch Einwände von Verwandten, Bekannten oder Anspruchstellern gehalten bin, tatsächlich zu dokumentieren, was ich mit dem Vermögen meines nicht mehr handlungsfähigen Ehegatten gemacht habe."
Vor allem, wenn abzusehen ist, dass man doch einmal die Hilfe des Sozialamts in Anspruch nehmen muss, weil Vermögen und Renten nicht ausreichen. Wenn sich beide Partner einig sind, und wollen, dass der Partner auch bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit uneingeschränkt handeln kann, dann sollten sie mit einer Vorsorgevollmacht dafür sorgen, dass eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden wird. Weil das Gesetz nur eine Betreuung vorsieht, wenn nichts anderes geregelt ist. Und über den Inhalt der Vorsorgevollmacht sollte man den Rat von Verbraucherorganisationen oder Rechtsanwälten einholen. Werner Schell:
"Es gibt natürlich die Möglichkeit, in einer Vorsorgevollmacht eine Regelung zu treffen, dass der Beauftragte von allen Beeinträchtigungen befreit ist. Der Paragraf 181 BGB sagt grundsätzlich, dass Insich-Geschäfte, also dass die rechtliche Betreuerin oder die Bevollmächtigte mit sich Geschäfte tätigt, nicht möglich ist. Von dieser Regelung kann man sich befreien. Man kann in eine Vorsorgevollmacht hineinschreiben, dass der Beauftragte von der Anwendung des Paragrafen 181 befreit ist."
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