
Eine solche Klausel benachteilige die Kunden unangemessen, entschied der Bundesgerichtshof. Konkret ging es um einen Fall aus Sachsen. Die Kläger hatten ihrem Makler-Unternehmen 4.200 Euro gezahlt, damit ein Haus einen Monat lang für sie reseviert wird. Im Falle eines Kaufes sollte die Reservierungsgebühr mit der Maklerprovision verrechnet werden. Allerdings kam der Kauf nicht zustande. Als die Immobilieninteressenten das Geld nicht zurück bekamen, zogen sie vor Gericht.
Der BGH hob damit das Urteil der Vorinstanzen auf, die dem Maklerbüro Recht gegeben hatten. Der Vorsitzende Richter wies bei der Urteilsverkündung darauf hin, dass der Kunde von einer Reservierungsgebühr nicht viel habe. Es könne immer passieren, dass der Eigentümer einen Rückzieher mache oder anderweitig verkaufe. Deshalb dürfe ein Maklervertrag nicht um eine derartige Gebühr für Immobilien ergänzt werden.